ALEX
Historische Rechts- und Gesetzestexte Online

ALEX umfasst digitalisierte historische österreichische Rechts- und Gesetzestexte. Neben den gesamtstaatlichen Gesetzblättern stehen die Landesgesetzblätter, die Justizgesetzsammlung, die Stenographischen Protokolle und das Deutsche Reichsgesetzblatt zur Verfügung.

Das „andere“ kühle Nass des Sommers
Speiseeis über Gesetze und Verordnungen genießen erschließen

Bildquelle: Ausschnitt aus: Gefrorenes vom Eis-Onkel. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: PLA16311079.

Für die meisten Menschen ist die sommerliche Jahreszeit nicht nur mit dem Sinnieren über vermeintliche Temperaturrekorde verbunden (vgl. hierzu unseren aktuellen ANNOdazumal-Artikel „Hitzewelle ANNOdazumal“), sondern auch mit der Genussdroge Eis. Wir haben uns daran gemacht, herauszufinden, ob der Volksmund mit dieser Bezeichnung richtig liegt und ob „Eis nicht Eis ist“, wie der Slogan eines Wiener Eissalons seit langem verkündet.

Tatsächlich findet sich im Deutschen Reichsgesetzblatt Teil I eine „Verordnung über Speiseeis“ vom 15. Juli 1933, und ebendort sind neben Begriffsbestimmungen nicht nur Bestimmungen über die Packung sogenannter Halberzeugnisse, sondern auch Verbote zum Schutze der Gesundheit angeführt. Wir erfahren hier die Unterschiede zwischen „Kremeis“, „Fruchteis“, „Rahmeis“, „Milchspeiseeis“, „Eiskrem“, „Einfacheiskrem“ und „Kunstspeiseeis“, dass es überdies verboten ist, „das zum Gefrieren der Speiseeismasse benutzte Eis mit dieser in unmittelbare Berührung komm[en zu lassen]“ und auch die Grundsätze, anhand derer beurteilt werden kann, ob es sich um nachgemachte oder verfälschte Produkte handelt (Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I, 1933, Nr.83, S. 510-514).

Wenn Sie sich das nächste Mal im Eissalon Ihres Vertrauens einfinden, könnten Sie nun bereits versuchen, über gezielte Fragen die aktuellen Sorten an den alten Bestimmungen zu messen.

Dass der Genuss aber auch durch mondän-monetäre Teilhabebestrebungen von außen getrübt sein kann, zeigt ein anderes Gesetz, das sich zumindest indirekt dem Speiseeis widmet und das sich im Zuge unserer Recherche finden ließ. Es stammt vom 9. Juli 1952 und verweist auf den Beschluss des Landtags, dass die Gemeinden der Steiermark eine Abgabe im Höchstausmaß von 10 v. H. [von Hundert] des Speiseeisentgeltes erheben dürfen (Landesgesetzblatt Steiermark, 44. Gesetz 1952, S. 37).

Ungeachtet dieser rein finanziellen Sichtweise auf eine solch schmackhafte Erfrischung wünscht das ALEX-Team einen schönen Sommer mit Temperaturen, die uns auch weiterhin anhalten, ein um das andere Mal Abkühlung bei einem - oder auch 10 v. H. - Becher Eis zu suchen.


Neu bei ALEX