ALEXdazumal

Das „andere“ kühle Nass des Sommers
Speiseeis über Gesetze und Verordnungen genießen erschließen

Bildquelle: Ausschnitt aus: Gefrorenes vom Eis-Onkel. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: PLA16311079.

Für die meisten Menschen ist die sommerliche Jahreszeit nicht nur mit dem Sinnieren über vermeintliche Temperaturrekorde verbunden (vgl. hierzu unseren aktuellen ANNOdazumal-Artikel „Hitzewelle ANNOdazumal“), sondern auch mit der Genussdroge Eis. Wir haben uns daran gemacht, herauszufinden, ob der Volksmund mit dieser Bezeichnung richtig liegt und ob „Eis nicht Eis ist“, wie der Slogan eines Wiener Eissalons seit langem verkündet.

Tatsächlich findet sich im Deutschen Reichsgesetzblatt Teil I eine „Verordnung über Speiseeis“ vom 15. Juli 1933, und ebendort sind neben Begriffsbestimmungen nicht nur Bestimmungen über die Packung sogenannter Halberzeugnisse, sondern auch Verbote zum Schutze der Gesundheit angeführt. Wir erfahren hier die Unterschiede zwischen „Kremeis“, „Fruchteis“, „Rahmeis“, „Milchspeiseeis“, „Eiskrem“, „Einfacheiskrem“ und „Kunstspeiseeis“, dass es überdies verboten ist, „das zum Gefrieren der Speiseeismasse benutzte Eis mit dieser in unmittelbare Berührung komm[en zu lassen]“ und auch die Grundsätze, anhand derer beurteilt werden kann, ob es sich um nachgemachte oder verfälschte Produkte handelt (Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I, 1933, Nr.83, S. 510-514).

Wenn Sie sich das nächste Mal im Eissalon Ihres Vertrauens einfinden, könnten Sie nun bereits versuchen, über gezielte Fragen die aktuellen Sorten an den alten Bestimmungen zu messen.

Dass der Genuss aber auch durch mondän-monetäre Teilhabebestrebungen von außen getrübt sein kann, zeigt ein anderes Gesetz, das sich zumindest indirekt dem Speiseeis widmet und das sich im Zuge unserer Recherche finden ließ. Es stammt vom 9. Juli 1952 und verweist auf den Beschluss des Landtags, dass die Gemeinden der Steiermark eine Abgabe im Höchstausmaß von 10 v. H. [von Hundert] des Speiseeisentgeltes erheben dürfen (Landesgesetzblatt Steiermark, 44. Gesetz 1952, S. 37).

Ungeachtet dieser rein finanziellen Sichtweise auf eine solch schmackhafte Erfrischung wünscht das ALEX-Team einen schönen Sommer mit Temperaturen, die uns auch weiterhin anhalten, ein um das andere Mal Abkühlung bei einem - oder auch 10 v. H. - Becher Eis zu suchen.


Ostern in ALEX

Bildquelle: Siegl, Karl Ritter von: Typen und Motive bemalter Ostereier. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: Pk 1131, 2033.

Hätten Sie gedacht, dass sich auch die Gesetzgebung mit Ostern beschäftigt? Zum Beispiel wird in einer „Verordnung des k.k. Statthalters im Erzherzogthume Österreich unter der Enns“ (Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, IX. Stück, 17. Verordnung, 22. Mai 1889) zum Schutz der Konsumenten verboten, Eier mit „Farben aus Anilin oder Theerbestandtheilen“ (ebda.) zu färben.

In der Kriegszeit wurden nicht nur diverse Farbstoffe, sondern gleich das Färben von Ostereiern überhaupt verboten. Als Grund wird in der „Verordnung der k. k. steiermärkischen Statthalterei“ die Verhinderung „eines übermäßigen, unwirtschaftlichen Verbrauchs von Eiern zur Osterzeit“ (Landesgesetz-und Verordnungsblatt für das Herzogtum Steiermark, XXI. Stück, 28. Verordnung, 24. März 1915) genannt. Vermutlich stand der selbe Gedanke hinter den „Verordnungen des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Österreich unter der Enns“ (Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, XVIII. Stück, 24. Verordnung, 21. März 1916) sowie in Tirol und Vorarlberg (Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, XIII. Stück, 19. Verordnung, 29. März 1916), die ein Jahr später verabschiedet wurden.

Lesen Sie also – neben ALEX – gründlich die Zutatenliste Ihrer Eierfarben und achten Sie auf den wirtschaftlichen Verbrauch von Eiern. Das ALEX-Team wünscht Ihnen in diesem Sinne schöne Feiertage!










Fröhliche Weihnachten!

Bildquelle: Ausschnitt aus: Österreichische Illustrierte Zeitung, 22. Dezember 1929, S. 26. ANNO/ÖNB.

Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest, alles Gute für 2017 und hoffen, dass Sie uns als Leser gewogen bleiben! Ihr ALEX-Team.




















Kinder in Öfen zu stecken ist verboten!

Österreichische Jugendschutzgesetzte im Laufe der Zeit

Bildquelle: Kleiner Bub mit Schiebermütze und Pfeife im Mund. Autor: Willams Sophus. 1900. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: Kor 133/E

Die Jugendschutzgesetze fallen heutzutage in Österreich in die Zuständigkeit der Bundesländer. Aus diesem Grund gibt es neun unterschiedliche Fassungen, die je nach Aufenthaltsort bis zum 18. Lebensjahr gelten. Noch größere Unterschiede in den Vorstellungen über die Gefahren, vor denen Jugendliche geschützt werden sollen, findet man in den Gesetzen aus vergangenen Jahrhunderten.

Im Jahr 1916 war beispielsweise die Jugendzeit um ein Jahr kürzer als heute (bis zum 17. Lebensjahr). Kürzer waren auch die Ausgehzeiten. Schon ab 9 Uhr abends war es Jugendlichen verboten, sich in der Öffentlichkeit "herumzutreiben", sowie Gaststätten zu besuchen. Dies galt auch in Begleitung von Erwachsenen. Die einzige Ausnahme waren die Erholungsaufenthalte auf Reisen und Wanderungen (vgl. Landesgesetzblatt Tirol und Vorarlberg 1848-1918, 59. Kundmachung 1916, S. 189).

Während die Jugend von heute vor Solariumbesuchen und Medien mit diskriminierenden oder gewaltbejahenden Inhalten bewahrt wird (vgl. HELP.gv.at, aufgerufen am 29. August 2016), mussten die Jugendlichen Anfang des 20. Jahrhunderts auf unnütze Luxusgegenstände, Spielwaren und Schundliteratur verzichten (vgl. Landesgesetzblatt Tirol und Vorarlberg 1848-1918, 59. Kundmachung 1916, S. 191)

Heute gilt das als selbstverständlich, aber Kinder gegen Krankheiten in den Ofen zu stecken, musste im Theresianischen Gesetzbuch erst verboten werden: "Den einfältigen Bauersleuten wird die Heilungsart der Krätze, - die Kinder nach der Brodbackung in den Ofen zu stecken, - verboten" (Theresianisches Gesetzbuch 1774-1776, 1594. Gesetz 1774, S. 60). Auch der Umgang mit Waffen musste geregelt werden: "Nachdeme mehrere erfolgte Unglücksfälle von Kindern erschossener Personen lediglich von daher entspringen, weilen die geladene Feuergewehr von den Besitzern nicht hinlänglich vor den Kindern verwahret, und versperret werden. Solchemnach solle ein ieder hausbesitzer, und Innwohner, welcher geladene Feuergewehre besitzt, solche […] vor den Kindern versperren" (Theresianisches Gesetzbuch 1760-1765, 757. Gesetz 1764, S. 28).

Das Rauchen war für die Kinder und Jugendliche 1925 genauso unzulässig wie heutzutage. Es lag allerdings am Trafikanten zu beurteilen, ob ein Kind die Zigaretten wirklich im Auftrag der Eltern einkaufen ging oder nicht (vgl. Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol, 38. Gesetz 1925, S. 53).

Wetten dass...?

Bildquelle: Ein neuer Wettanzeigeapparat am Wiener Rennplatz. Ausschnitt aus: Das interessante Blatt, 14. Juni 1923, S. 4. ANNO/ÖNB.

Vor 265 Jahren wurde von Maria Theresia das Lotto di Genova eingeführt und ist somit das älteste lizenzierte Glückspiel in Österreich. "Da die Landesinsassen, und besonders Fremde eine Neigung und Verlangen nach einer wohl regulirten [sic!] Lotterie tragen, und unter den verschiedenen Arten der Lotterie der in Italien und anderen Ländern eingeführte Lotto di Genova vielen Beifall findet […] so wird auch dieser auf gleiche Art und Wiese in den deutschen Erbländern eingeführt.", heißt es in den einführenden Worten des 160. Patentes 1751 (vgl. Theresianisches Gesetzbuch, 160. Patent, 13. November 1751, S. 316).

Anlässlich des 30. Geburtstages der Österreichischen Lotterien wurde das Originaldokument zur Einführung des Zahlenlotto in Österreich als Leihgabe der Österreichischen Nationalbibliothek überreicht (vgl. VÖBBLOG der Universität Wien, aufgerufen am 29. August 2016).

Ebenso jährt sich am 29. August die 282. kaiserliche Verordnung, Sportwetten und Buchmacher betreffend, zum 100. Mal (vgl. Reichsgesetzblatt 1848-1918, 282. kaiserliche Verordnung, 29. August 1916, S. 745). Bereits 1890 wurde aber in einem Gesetz betreffend "die Stempel- und unmittelbaren Gebüren", Wetten unter eine Entrichtungsgebühr gestellt: "Die Wette unterliegt der Gebür nach Scala III. Den Maßstab der Gebürenbemessung bildet der Wettpreis und wenn die Wettpreise verschieden sind, der höhere [… Ist die Wette nach dem Civilrechte als Schenkung anzusehen, so unterliegt sie der Gebür wie andere Schenkungen" (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 51. Kundmachung, 19. März 1890, S. 70).

Der Ursprung der gegenseitigen sogenannten Buchmacherwetten findet sich im 18. Jahrhundert in Großbritannien. Im Rahmen von Pferderennen wurden Wetten notiert und daraus gewisse variable Quoten erstellt. Personen, welche die Wetten annahmen, bezeichnete man als Buchmacher, da sie in ihren Büchern die Gewinnquoten und Wetteinsätze festgehalten haben. Diese Art zu wetten breitete sich rasch über ganz Europa aus, so auch in Österreich-Ungarn. §1 der 282. Kaiserlichen Verordnung betreffend Sportwetten in Österreich beziehungsweise der Habsburgermonarchie besagte: "Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der politischen Landesbehörde zulässig" (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 282. Kaiserliche Verordnung, 29. August 1916, S. 745). In dieser Verordnung wurden ebenso die Strafbestimmungen für jene festgelegt, die ohne Bewilligung der politischen Landesbehörde Wetten organisierten.

Im Staatsgesetzblatt von 1919 wurden die Verordnungen mit leichten Veränderungen erneut ausgesprochen (vgl. Staatsgesetzblatt 1918-1920, 388. Gesetz, 28. Juli 1919, S. 955 und Staatsgesetzblatt 1919-1920, 393. Vollzugsanweisung, 2. August 1919, S. 973). Zu einer Anpassung der Gebühren und somit auch zu einer Adaption des Gesetzes kam es im April 1920 (vgl. Staatsgesetzblatt 1918-1920, 193. Gesetz, 29. April 1920, S. 336).

Es folgten in den 1920er und 1930er Jahren zahlreiche Anpassungen, die die Höhe der Gebühren betrafen, wie beispielsweise im Jahr 1936 (vgl. Bundesgesetzblatt 1934-1938, 103. Verordnung, 1. April 1936, S. 121). Die heutige Gesetzeslage zum Beispiel in Salzburg kann man im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes nachlesen (vgl. Bundeskanzleramt - RIS, Salzburger Landesgesetzblatt, Nr. 51/2010).

Maß- und Gewichtsordnungen in der Monarchie

Bildquelle: Küchenwaage. Autor: Joe J. Heydecker. Schwarz-Weiß-Negativ. 1981. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: HEY069412.

Als am 11. Februar 1752 die Hofstelle in Tirol damit beauftragt wurde, einheitliche Maß- und Gewichtsordnungen einzuführen, schreckten die Stände vorerst zurück, da zu dieser Zeit eine Vielfalt an verschiedenen Maß- und Gewichtseinheiten galt. Trotz dessen sprach Maria Theresia am 26. Januar 1754 ihren Willen dahingehend aus und 1756 wurden schließlich die Elle, definiert anhand der Tuchelle vom Wiener Stephansdom und der Klafter die für sämtliche Erbländer vorgeschriebene Maßordnung. Ebenfalls wurde gesetzlich festgeschrieben, dass mindestens zweimal jährlich eine Überprüfung der Händler und Gewerbetreibenden stattfinden soll, um die Einhaltung der Maße zu kontrollieren (vgl. Theresianisches Gesetzbuch 1774-1776, 1736. Gesetz, 27. November 1775, S. 466).

Eine weitere Zäsur im Messwesen fand 1871 statt, als in dem Reichsgesetzblatt Nr. 16 unter Artikel 1 allgemein gültig wurde: "Die Grundlage des gesetzlichen Maßes und Gewichts ist das Meter!" (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 16. Gesetz, 23. Juli 1871, S.29). Ein Glasstab aus dem Besitz der k.k. Regierung wurde zum Urmaß ernannt, ein Bergkristall aus demselben Besitz stellte den Prototypen des Urgewichts dar (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 16. Gesetz, 23. Juli 1871, S.29). In einer detaillierten Umrechnungstabelle waren die nun eingeführten Maße für jedermann zugänglich und mit Beginn 1876 festgeschrieben. Im Zuge dessen wurde ab diesem Zeitpunkt die Benutzung einer anderen Maßeinheit strafrechtlich verfolgt und mit einer Geldstrafe geahndet (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 16. Gesetz, 23. Juli 1871, S.32).

Am 20. Mai 1875 unterzeichnete Österreich schließlich die Meterkonvention, ein Abkommen für die Verbreitung des metrischen Systems (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 20. Vereinbarung, 20. Mai 1875, S.41).

Jagdgesetze und Jagdrechte

Bildquelle: Der Thronfolger als Jäger. Originalzeichnung von Zygmunt Ajdukiewicz. Österreichische Illustrierte Zeitung, 30. November 1913, S. 21. ANNO/ÖNB.

Die von Frankreich ausgehende bürgerlich-demokratische Revolution verursachte den Sturz des Staatskanzlers Metternich und die Proklamation einer Verfassung. Die größte Errungenschaft zu dieser Zeit stellte am 7. September 1848 die Aufhebung der Grunduntertänigkeit dar, womit die letzten Reste des Feudalstaates beseitigt wurden: "Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältnis ist sammt allen, diese Verhältnisse normirenden Gesetzen aufgehoben!" (Politische Gesetze und Verordnungen 1792-1848, 112. Allerhöchstes Patent, 7. September 1848, S. 285)

Als Folge der Aufhebung der Grunduntertänigkeit 1848 wurde mit dem Jagdpatent von 1849 auch das feudale Jagdrecht aufgehoben: "Das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden ist aufgehoben!" (Reichsgesetzblatt 1849-1918, Ergänzungsband, 154. Kaiserliches Patent, 7. März 1849, S. 173) Mit diesem Gesetz wurde das Jagdrecht an Grund und Boden gebunden und gilt daher als Grundlage des modernen Jagdrechts in Österreich.

In den Jagdgesetzen der österreichischen Bundes- und Kronländer kann man nicht nur die Veränderung der Schonzeiten beobachten, sondern auch die Methoden, die die Jäger eingesetzt haben um die Tiere zu fangen beziehungsweise zu erlegen. In Oberösterreich wurde 1874 beispielsweise nur der Einsatz von Schlingen verboten (vgl. Landesgesetzblatt Oberösterreich 1849-1995, 7. Gesetz, 27. Februar 1874, S. 21). Dreizehn Jahre später liest man in einer ähnlichen Regelung aus Vorarlberg, dass die Jäger weder Schlingen, noch Fangeisen benutzen durften (vgl. Landesgesetzblatt Tirol und Vorarlberg 1848-1918, 44. Gesetz, 1. Oktober 1887, S. 182).

Neben den Jagdmethoden legten die Gesetze auch die Schonzeiten und die Tierarten, die in dieser Zeit weder "gejagd, noch gefangen, noch getödtet [sic!]" werden dürfen fest (vgl. Landesgesetzblatt Tirol und Vorarlberg 1848-1918, 44. Gesetz, 1. Oktober 1887, S. 182).

Handel und Herstellung von Lebensmitteln im 1. Weltkrieg

Bildquelle: Erster Weltkrieg. Hamsterkauf von Lebensmitteln. Schwarz-Weiß-Negativ. Datierung: 6.8.1914. ÖNB Bildarchiv und Kartensammlung (POR). Signatur: 427.560-B

Zu Beginn des 1. Weltkrieges richteten die Briten eine Seeblockade in der Nordsee ein. Diese Marineoperation, die bis 1919 andauern sollte, unterband die Versorgung Deutschlands und Österreich-Ungarns mit Rohstoffen und Lebensmitteln. In Erwartung eines schnellen Sieges wurden die Nahrungsmittelvorräte nicht rationiert und in den ersten Kriegsmonaten verbraucht. Die wirtschaftliche Mobilmachung im Ernährungssektor wurde trotz der Importabhängigkeit Österreich-Ungarns und der starken weltwirtschaftlichen Verflechtungen zunächst abgelehnt. Nichtsdestotrotz wurde am 10. Oktober 1914 eine kaiserliche Verordnung erlassen "mit welcher die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen." (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 274. Kaiserliche Verordnung, 10. Otkober 1914, S. 1113)

Fußend auf diesem Gesetz wurden während des Krieges zahlreiche Verordnungen erlassen, welche den Handel und die Herstellung von Lebensmitteln betrafen. Beispielsweise wurde jeder, der mindestens hundert Kilogramm Kaffee besaß, ab dem 18. Juni 1916 in der Verordnung betreffend die Regelung des Verkehres mit Kaffee dazu verpflichtet, diesen Vorrat bei dem jeweiligen Bezirksamt zu melden (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 186. Verordnung, 18. Juni 1916, S. 423).

Allein das Militär war frei von jedweder Anzeigepflicht. Ob in roher, gebrannter oder in gemischter Form – alle aus Kaffeebohnen erzeugten Produkte mussten erfasst werden. Für diesen Zweck wurden entsprechende Formulare angefertigt, die auch heute noch in den Beilagen des Reichsgesetzblattes Nr. 186 einsehbar sind. Als Verwaltungsorgan wurde eine eigene Kriegs-Kaffee-Zentrale GmbH eingerichtet. Nachdem die Anzeigen in zwei Exemplaren abzugeben waren, wurden die Kaffeevorräte der Bevölkerung sowohl in den Bezirksämtern als auch in der Kaffee-Zentrale dokumentiert (§3). Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durfte Rohkaffee nur an Personen verkauft werden, die über eine Kaffeekarte verfügten. Diese Karte wurde von der Kaffeezentrale ausgegeben und war acht Wochen lang für die auf der Karte angegebenen Menge gültig. (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 186. Verordnung, 18. Juni 1916, S. 423).

1. Juni 1816

Die Gründung der Österreichischen Nationalbank

Bildquelle:Oesterreichische Nationalbank. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: 86.527 B

In seinem Patent vom 26. Februar 1810 erläutert Kaiser Franz I. einleitend die Ursachen für die grassierende Inflation in der Habsburgermonarchie. Er erwähnt die Finanzierung der Koalitionskriege seit 1792 sowie Reparationszahlungen an das siegreiche Frankreich. Weiters nennt er das "Zurückströmen der Bancozettel aus den abgetretenen Provinzen in die Hauptstadt Unserer Reiche" (Wiener Zeitung, 3. März 1810, S. 9), jener Gebiete, die er gegen Napoleon eingebüßt hatte. Und schließlich war der Monarch nicht geneigt gewesen - "um den Wohlstand Unserer Unterthanen so viel möglich zu schonen" (Wiener Zeitung, 3. März 1810, S. 9) – die Steuerlast in dem Maß anzuheben, "die den damaligen Staatsauslagen angemessen gewesen wären." (Wiener Zeitung, 3. März 1810, S. 9). So klingt Rechcertigung von des Kaisers Gnaden.

1810 jedenfalls befanden sich die sogenannten Bancozettel im freien Fall. Sie waren 1762, als erstes österreichisches Papiergeld, vom Wiener Stadtbanco in Umlauf gebracht worden. Der Stadtbanco, die Bank der Stadt Wien, unterstand dabei der direkten Kontrolle der Hofkammer, also dem kaiserlichen Finanzresort.

1811 folgt der Staatsbankrott. Die im Umlauf befindliche Papiergeldmenge hatte den inflationären Scheitelpunkt überschritten und musste im Verhältnis 5:1 abgewertet werden. So verlautbart im sogenannten Bankrottpatent vom 20. Februar 1811 (vgl. Politische Gesetze und Verordnungen 1791-1848, 14. Neuestes Finanz-Patent, 20. Februar 1811, S. 51).

Mittlerweile zirkulierten über eine Milliarde entwerteter Gulden. Genauer gesagt waren es „EinTausend Sechzig Millionen, Sieben Mahl Hundert Neunzig Acht Tausend, Sieben Hundert Fünfzig drey Gulden“ wie es die k.k. Staats-, Credits- und Central-Holuchhaltung akribisch erhoben hatte und am 2. März 1811 in der Wiener Zeitung verlautbarte. Die neue Währung hieß "Wiener Währung" und ihre Emission traf auf den Argwohn der Bevölkerung. Papiergeld traute man nicht. Zurecht, denn die Vertrauenskrise verschlimmerte sich als Franz I., unter dem Druck des gewaltigen kriegswirtschaftlichen Finanzbedarfs, seine autokratische Geldpolitik fortführte und damit die nächste Inflationswelle in Gang setzte.

Es war ein heiterer Samstag bei mäßig starkem Wind und 16,5° Réaumur [21°Celsius] jener 1. Juni 1816 an dem der Monarch sein Haupt schließlich beugte und eine teilautonome Institution begründete, der er das Emissionsmonopol überantwortete. Das Finanzpatent (vgl. Politische Gesetze und Verordnungen 1791-1848, 70. Finanz-Patent vom 1. Juni 1816, S. 248) und das Bankpatent stehen am Anfang der "privilegirten oesterreichischen National-Bank" (Politische Gesetze und Verordnungen, 71. Gesetz, S. 199)

Wahlrecht in Österreich

Bildquelle: Werbung, Wahl zur konstituierenden Nationalversammlung am 16.2.1919. Körperschaft: Beck, Leopold und Sohn Bürgerlich-demokratische Partei. Hochdruck 1919. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR), Signatur: PLA16304200. Bildquelle: Bürgerlich-d

Die Verfassungsgeschichte und die Geschichte der Wahlen in Österreich sind eng miteinander verbunden. 1848 ging von der Februarrevolution in Frankreich eine ganz Europa erfassende Revolution aus, bei der vor allem die Wünsche nach Konstitutionen und Nationalstaaten im Vordergrund standen. Dies legte die Führungsschwäche von Kaiser Ferdinand I. offen, weshalb er die Regierung am 2. Dezember 1848 offiziell Franz Joseph in die Hände legte (vgl. Politische Gesetze und Verordnungen 1792-1848, 145. Allerhöchstes Patent vom 2. Dezember 1848, S. 345).

Bis 1851 wurden die Aufstände fast überall niedergeschlagen und es folgte eine Periode des Neoabsolutismus. Kaiser Franz Joseph I. regierte ohne Verfassung und ohne Parlament. 1859 scheiterte er jedoch militärisch in Oberitalien, was das wirtschaftlich erstarkende Bürgertum dazu veranlasste politische Mitsprache einzufordern. Somit erließ der Kaiser das Oktoberdiplom, welches die Grundzüge einer neuen Verfassung beinhaltete (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 225. Kaiserliches Manifest, 20. Oktober 1860, S. 335). Es wurde kurz darauf vom Februarpatent abgelöst, was als Geburtsstunde des ersten österreichischen Parlaments gesehen wird. Es beinhaltete die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Kaiser und den zwei Kammern des Reichsrates, des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses. Ebenso wurde festgelegt, dass Männer ab dem 24. Lebensjahr zur Wahl gehen und indirekt über vier Kurien Vertreter in das Abgeordnetenhaus wählen konnten. Dies fußte auf dem Zensuswahlrecht, das heißt, wählen durfte, wer mindestens zehn Gulden Steuern bezahlte (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, IX. Stück, 28. Februar 1861Nr. 20, S. 69).

Am 21. Dezember 1867 wurde die sogenannte Dezemberverfassung herausgegeben. Es war die erste Verfassung, die nicht vom Kaiser, sondern vom Reichsrat erlassen wurde (vgl. Reichgesetzblatt 1849-1918, 147. Gesetz, 21. Dezember 1867, S. 407).

1882 wurde die zu erbringende Steuerleistung auf fünf Gulden herabgesenkt und 1896 wurde bestimmt, dass auch Männer zur Wahl gehen durften, die zwar keiner Kurie angehörten, aber zumindest sechs Monate in einer österreichischen Gemeinde lebten. Diese Stimmen waren jedoch nicht gleichviel Wert, wie die der Männer, die Steuern bezahlten (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 169. Gesetz, 14. Juni 1896, S. 530 und ebenda 226. Gesetz, 5. Dezember 1896, S. 747).

Am 26. Jänner 1907 wurde das Gesetz wieder geändert und das allgemeine Wahlrecht für Männer eingeführt: "(…) Wahlberechtigt (…) ist jede Person männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (…)" (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 15. Gesetz, 26. Jänner 1907, S. 58)

Nach dem Untergang der österreich-ungarischen Monarchie 1918 erlangten durch die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich auch Frauen das allgemeine und gleichberechtigte Wahlrecht (vgl. Staatsgesetzblatt 1918-1920, 5. Gesetz, 12. November 1918, S. 4).

Während der Zeit des Nationalsozialismus 1938-1945 wurde zwar zu mehreren Wahlen zum Reichstag gerufen, wobei diese Abstimmungen nicht den Charakter von freien Wahlen hatten, sondern von Scheinwahlen. Erst mit dem Ausruf der 2. Republik wurde an das Wahlrecht der ersten Republik angeknüpft. Die Bundesverfassung von 1920 fixierte das Verhältniswahlrecht und die Macht des Bundespräsidenten. Ihr 1. Artikel lautet: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus."(Bundesgesetzblatt 1920-1934, 1. Gesetz, 1. Oktober 1920, S. 1)

18. April 1766

Der Codex Theresianus wird erarbeitet

Bildquelle: Titelblatt Theresianisches Gesetzbuch 1740-1752, ALEX/ÖNB.

Im Zuge der Reformpolitik Kaiserin Maria Theresias wurde eine Rechtsneuerung und vereinheitlichte Gesetzgebung in den verschiedenen Teilen der Monarchie angestrebt: "(…) Es könnte zu gemeinsamen Besten aller österreichischen Erblanden nichts ersprießlicher und heilsamer sein, als wann in allen unter einem Landsfürsten stehenden Landen eine gleiche Gerichtsordnung und gleiches Länderrecht eingeführet wurde (…)" (Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, 1. Band 1883, S. 14)

Eine Kompilationskommission, der unter anderen als Hauptreferenten Joseph von Azzoni angehörte, erstelle einen Gesetzesentwurf. Dieser Entwurf eines Zivilgesetzbuches wurde 1766 in Brünn abgeschlossen und ist heute als Codex Theresianus bekannt. Das Theresianische Gesetzbuch erlangte jedoch nie Rechtsgeltung. Abgedruckt und zum Teil kommentiert wurde er von Dr. Philipp Harras Ritter von Harrasowsky unter dem Namen Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen.

Dem Theresianischen Gesetzbuch folgte das Josephinische Gesetzbuch, welches bis 1811 in Kraft war. 1812 trat das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, welches auch heute noch gilt und die wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich darstellt, in Kraft. Es wurde durch das kaiserliche Patent am 1. Juni 1811 kundgemacht: "Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat-Rechte zu verschaffen, (…) in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen, einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde." (Justizgesetzsammlung 1804-1811, 946. Patent vom 1. Junius 181, S. 275)

Gesetzliche Bestimmungen zur Schneeräumung

Bildnachweis: Schneeschaufeln am Karlsplatz, Wien. Ein Mann und eine Frau bei der Arbeit, im Hintergrund Karlskirche. Autor Walter Lämmermann. Um 1925. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR), Signatur: Pk 5094, 81

Mitte des 19. Jahrhunderts war die Schneeräumung Thema in einer kaiserlichen Verordnung des Reichsgesetzblattes. Hier verordnete Kaiser Franz Joseph I., dass die Gemeinden für die Schneebefreiung der Reichsstraßen zuständig waren "deren Gebiet entweder von der Straße durchzogen wird, oder die nicht mehr als zwei Meilen von der Straße entfernt sind (…)" Die Kosten hierfür wurden an der durchschnittlichen Bezahlung für Taglöhner gemessen: "Zur Ermittlung der Vergütung ist von jeder, einer Gemeinde zugewiesenen Straßenstrecke zu erheben, wie viele Taglöhner nach einem mehrjährigen Durchschnitte zur Schneeschauflung in einem Winter erforderlich sind. Diese Zahl, mit dem zur Winterszeit üblichen Taglohne combinirt, bildet den jährlichen Kostenbetrag für diese Strecke." (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 16. kaiserliche Verordnung vom 3. Jänner 1851, S. 87)

Während 1876 nicht näher auf Details eingegangen wurde, erfolgt durch das Reichsgesetz 1877, Nr. 33 eine erneute Bestimmung "über die Schneeabräumung auf Reichsstraßen". Das Gesetz wurde auf zwölf Paragraphen ausgeweitet und die Bestimmungen ausgeprägt erörtert. Beispielsweise bestimmt §7 erstmals, mit welchen Konsequenzen bei zuwiderhandeln zu rechnen war. Außerdem wurde der zu räumende Radius, für die Gemeinden auf acht Kilometer herabgesetzt (vgl. Reichsgesetzblatt 1849-1918, 33. Gesetz vom 2. Jänner 1877, S. 48).

Am 5. Mai 1877 wurde eine erneute Ausführung zum letztgenannten Gesetz erlassen. Diese besagt unter anderem, dass die Organe des Straßenbaues beurteilen mussten "ob und wann die Nothwendigkeit der Schneeabräumung auf Reichsstraßen vorhanden ist". (Reichsgesetzblatt 1849-1918, 34. Verordnung der Ministerien des Inneren und der Finanzen vom 5. Mai 1877, S. 50)

Folter und Todesstrafe in Österreich

Bildquelle: Todesstrafe in Österreich – Massen-Versammlung. Gemeinderatswahl und Landtagswahl 24.4.1932, Wien. Körperschaft: NSDAP, Strohal, Pauline, 1932 - ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung. Signatur: PLA16316953.

Unter Kaiserin Maria Theresia gab es bereits Bemühungen zur Abschaffung der Folter, auch Tortur genannt. Im Jahr 1768 wurde die Constitutio Criminalis Theresiana erlassen, die ein einheitliches Straf- und Strafprozessrecht in Österreich und Böhmen darstellte. Das Werk, dessen Druck im Bestand der Österreichischen Nationalbibliothek ist, war neben der Regelung auch ein Versuch der Beschränkung der Foltermöglichkeiten.

"Um auch der strafenden Gerechtigkeit durch allgemeines Gesetz eine bestimmte Richtung zu geben; (…) wird das allgemeine Gesetz über Verbrechen und Strafen mit dem Befehle kund gemacht (…)" (Justizgesetzsammlung 1786 – 1787, Patent vom 13. Januar 1787, 611. Gesetz, S. 7) Im Jahre 1787 wurde durch das Josephinische Strafgesetz die Todesstrafe in Österreich weitgehend abgeschafft. §20 des 611. Gesetzes besagt: "Die Todesstrafe soll außer den Verbrechen, bey welchen nach dem Gesetze mit Standrecht verfahren werden muß, nicht stattfinden. In den standrechtlichen Fällen aber ist der Strang zur alleinigen Todesstrafe bestimmt." (Justizgesetzsammlung 1786 – 1787, Patent vom 13. Januar 1787, 611. Gesetz, S. 12)

Gänzlich abgeschafft wurde die Todesstrafe von Kaiser Franz Joseph I. jedoch erst im Jahre 1851 mit dem Gesetz 139 vom 20. Mai. Der zum Tode verurteilte hatte ersatzweise eine angemessene Freiheitsstrafe abzuleisten: "(…) verordne Ich, daß in denjenigen Fällen, in welchen Ich Mich bewogen finde, einem von dem Schwurgerichte zum Tode verurtheilten Verbrecher die verwirkte Todesstrafe aus Gnade nachzusehen, über die angemessene Strafe, welche anstatt der Todesstrafe zu verhängen ist, von dem obersten Gerichtshofe, nach Vernehmung des Generalprocurators, in nicht öffentlicher Sitzung zu erkennen sei." (Reichsgesetzblatt 1849 – 1918, kaiserliche Verordnung vom 20. Mai 1851, 139. Gesetz, S. 422)

Bereits zuvor, am 14. Jänner desselben Jahres, wurde erlassen, dass Todesurteile durch die Landesfürsten begnadigt werden konnten (vgl. Reichsgesetzblatt 1849 – 1918, kaiserliches Handschreiben vom 14. Jänner 1851, 13. Gesetz, S. 72).

Erwähnenswert ist, dass 1852 ein Gesetz erlassen wurde, welches "(…) die körperliche Züchtigung als Disciplinarstrafe in den Strafhäusern und in den Gefangenen-Anstalten (…) unter bestimmten Einschränkungen und Vorsichtsmaßregeln wieder eingeführt wird." Man wendete die Bestrafung durch Stockstreiche (für Erwachsene Männer) und Rutenstreiche (für Männer unter 18 Jahren und Frauen) an, wenn beispielsweise Wärter tätlich angegriffen wurden (vgl. Landesgesetzblatt Tirol und Vorarlberg 1848-1918, 94. Gesetz vom 6. Mai 1852, S. 219).

Während des 1. Weltkrieges wurde durch das Notverordnungsrecht die Todesstrafe für Delikte wie beispielsweise Hochverrat wieder angewandt. Nach dem Krieg, im Jahr 1920, wurde die Todesstrafe im Bundesverfassungsgesetz laut Artikel 85 abermals abgeschafft (vgl. Staatsgesetzblatt 1918-1920, 450. Gesetz vom 1. Oktober 1920, S. 1802).

Im Jahr 1933 wurde mit dem Bundesgesetz für die Republik Österreich Nr. 505 für Verbrechen "(…) des Mordes, der Brandlegung und der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums" die Todesstrafe wieder eingeführt. Endgültig in Österreich abgeschafft wurde sie erst 1968 (vgl. Bundesgesetzblatt 1920-1934, 505. Gesetz vom 10. November 1933, S. 1395).

Gesetzliche Hundeabgabe

Bildquelle: Kundmachung - Klagenfurt - Hundesteuer. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR), Signaturen: PLA16315314 ; 1927/11 (2860)

2009 trat die bisher letzte Änderung des Hundeabgabegesetzes in Wien in Kraft. Dieses war aber beileibe nicht das erste Mal, dass sich der Gesetzgeber diesem Thema widmete. Bereits vor mehr als hundert Jahren wurden die ersten gesetzlichen Regelungen getroffen.

Ende Dezember 1868 wurde für Wien und einige umliegende Gemeinden die Einführung der sogenannten "Gemeindeauflage auf den Besitz von Hunden" genehmigt. Die neue Einnahmequelle wurde sogleich auch ins nächste Budget aufgenommen und mit rund 85.000 Gulden veranschlagt, was umgerechnet heutzutage rund eine Million Euro ausmachen würde. Zum Vergleich der zu erwartenden Einnahmen: Im selben Budget wurden für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitungen 97.200 Gulden und für den Bau neuer Schulen 112.500 Gulden veranschlagt (vgl. Wiener Zeitung, 24. Dezember 1869, S. 15).

Im Jahr 1893 wurde die Abgabe grundlegend reformiert. Überraschenderweise wurde diese im Gesetz, welches die öffentliche Armenpflege behandelte, eingebettet und zwar den "gesetzlichen Zuflüssen des Bezirksarmenfondes" zugeordnet. Im §40 wird die Gebühr in allen Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme Wiens abgeschafft. Dort wurde die Höhe der Abgabe mit einem Gulden für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, beziehungsweise mit drei Gulden für Luxushunde festgelegt. Letztere wurden folgend definiert: "(…) solche, welche nicht zum Bewachen des Hauses oder des Viehes oder zu einem Geschäftsbetriebe oder zur Erfüllung der Berufspflichten verwendet werden(…)" (Landesgesetzblatt Niederösterreich 1849 – 1971, XVII. Stück. 53. Gesetz vom 13. Oktober 1893, S. 66)

Als sichtbarer Beweis für die Bezahlung der Abgabe wurde die sogenannte Hundesteuermarke eingeführt. So besagt §4: "Die Steuermarke ist am Halsbande (Brustgeschirre) des Hundes an der Brustseite zu befestigen." (Landesgesetzblatt Niederösterreich 1849 – 1971, VI. Stück. 20. Verordnung des k.k. Statthalters vom 15. April 1896, S. 21)

Erst am 17. Juni 1920 wurden die Gemeinden Niederösterreichs wieder "(…)ermächtigt, eine jährliche Abgabe für das Halten von Hunden einzuheben." Die Obergrenze wurde mit 20 Kronen, für Luxushunde mit 100 Kronen festgelegt (vgl. Landesgesetzblatt Niederösterreich 1849 – 1971, 37. Stück. 553. Gesetz vom 17. Juni 1920, S. 373).

Mit der Abtrennung und Konstituierung Wiens als eigenes Bundesland wird auch die Regelung der Hundesteuer erneuert. Dies geschah mit der Neueinführung der Abgabe auf Hunde in Wien, welche am 1. Jänner 1922 in Kraft trat. Bei weiteren Recherchen in ALEX wird auch schnell klar, dass dieses Gesetz noch etliche Male überarbeitet wurde, bis es in seine heute gültige Form kam. (vgl. Landesgesetzblatt Wien 1920 – 1980, 76. Stück. 156. Gesetz vom 16. Dezember 1921, S. 261)

Flüchtlinge und Gesetze

Bildquelle: Flüchtlingsfürsorge des k. k. Ministeriums des Inneres 1914/15. Blick in eine Flüchtlingsbaracke. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung ; Signatur: Pk 3148, 151.

Kriegsgeschehen, Verfolgung, Hungersnöte und ähnliches waren seit Menschengedenken Gründe, die Heimat zu verlassen und das Glück in der Fremde zu versuchen. Hauptsächlich lösten Kriege Massenabwanderungen aus und da Europa auf eine kriegsreiche Vergangenheit zurückblickt, ist das Thema Flüchtlinge und Asyl kein modernes.

Für viele Flüchtlinge führte der Weg in ihre neuen Heimatländer oder in eine bessere Zukunft oftmals über oder nach Österreich. Historische Rechts- und Gesetzestexte bieten eine Fülle an Informationen, wie man hier mit diesem diffizilem Thema umgegangen ist, denn gerade Österreich blickt auf eine lange Tradition der Zuwanderung zurück. Beispielsweise wurde Wien als Zentrum der Habsburger-Monarchie zum Schmelztiegel für die Migranten der einzelnen Königreiche und Kronländer in Österreich-Ungarn. Zwar kann man hier von einer Binnenmigration sprechen, doch wurden die Zugewanderten durch das von Kaiser Franz Joseph I. 1849 eingeführte Heimatrecht in gleicher Weise wie Ausländer benachteiligt: "(…) §17. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemeindeglieder zu seyn, sich in der Gemeinde aufhalten(…)" (Reichsgesetzblatt 1849 – 1918, 170. Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, S. 203)

Während und nach dem Ersten Weltkrieg flüchteten viele Menschen, die dann in Österreich nach konfessionellen, sozialen oder nationalen Merkmalen getrennt in Lagern interniert wurden: "Personen, welche, sei es infolge behördlicher Verfügung, sei es freiwillig infolge drohender unmittelbarer Kriegsgefahren ihren ständigen Aufenthaltsort verlassen oder in denselben nicht zurückkehren können (Kriegsflüchtlinge) und außerstande sind, ihren notwendigen Unterhalt und jenen ihrer im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienangehörigen aus ihrem Einkommen zu bestreiten (Unbemittelte), haben (…) Anspruch auf die staatliche Flüchtlingsfürsorge." Definiert §1 des 15. Gesetzes des Reichsgesetzblattes 1918 (Reichsgesetzblatt 1918), 15. Gesetz vom 31. Dezember 1917, betreffend den Schutz der Kriegsflüchtlinge, Gesetzestexte S. 81).

Auch im Deutschen Reich war die Flüchtlingsproblematik ein Thema, das man sehr ernst genommen hat. Durch die anhaltenden Flüchtlingsströme spielte schon 1923 die Unterbringung in Gemeinden in der Flüchtlingspolitik des Deutschen Reichs eine große Rolle. So besagt die Verordnung über die Auflösung der Flüchtlingslager vom 17. Dezember 1923 des Deutschen Reichsgesetzblattes: "§1 Die Länder sind verpflichtet, die in den Flüchtlingslagern befindlichen Flüchtlinge nach Maßgabe eines von dem Reichsrat aufzustellenden Verteilungsplans bis zum 1. März 1924 zu übernehmen." und weiter: "§2 Die Verteilung und Zuweisung der von den Ländern übernommenen Flüchtlinge an die Gemeinden erfolgt durch die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle." (Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867 – 1945, Jahrgang 1923, Teil 1, Gesetzestext S. 1202)

22. Februar 1795

Die Zensur hat nicht nur in Österreich, sondern in ganz Europa eine lange Geschichte. Heute jährt sich zum 220. Mal die Bekanntmachung der General-Zensur Verordnung, die von Kaiser Franz II. am 22. Februar 1795 erlassen wurde.
Zuvor gab es viele kleinere Gesetze, welche umgangen oder aus Unwissenheit nicht eingehalten wurden, wie auch in den einleitenden Worten des Gesetzes Nr. 25/1795 der Politischen Gesetze und Verordnungen Erwähnung findet. So wird in der General-Zensur-Verordnung gleich in §2 klar gemacht, mit welcher Strafe Buchhändler konfrontiert sind, welche "beschränkte Bücher, Broschüren oder Druckschriften ohne einen besonderen Erlaubnis-Schein" verkaufen.
In §4 werden die Aufgaben des Revisions-Amtes wie folgt definiert: Kein Buchdrucker soll das mindeste in Druck legen, ohne zuvor das Manuscript in einer leserlichen Schrift, und richtig paginirt, auch mit einem weiß gelassenen Rande versehen, bei dem Revisions-Amte eingereicht, und die Zulassung vom Censur-Department erhalten zu haben.
Ebenso wird in §8 festgehalten, dass auch für Nachdrucke eine gesondert einzuholende Erlaubnis des Revisions-Amtes notwendig ist.
Somit wurde nicht nur der Druck von Werken stark eingeschränkt sondern auch die Lese- und Schreibfreiheit der Bevölkerung beschnitten. Zu Spitzenzeiten befanden sich rund 40.000 Titel auf den österreichischen Verbotslisten.
Die General-Zensur-Ordnung wurde am 15. März 1848 von Kaiser Ferdinand I., mit den einleitenden Worten: Die Preßfreiheit ist durch Unsere Erklärung der Aufhebung der Censur in derselben Weise gewährt, wie in allen Staaten, wo sie besteht. Die Erklärung der Aufhebung wurde selbstverständlich auch in der Wiener Zeitung abgedruckt. Eine erste Reaktion erfolgt auch durch den Chefredakteur des Humoristen, Moritz Saphir unter dem Titel Constitutions-Jubelnacht. Auch die Zeitschrift Der Ungar reagierte und begrüßte die Abschaffung der Zensur mit mehreren Artikeln, ebenso wie das Bregenzer Wochenblatt.
Auch wenn die Zensur-Verordnung aufgehoben wurde, so bestand diese in Form von Konzessionen weiterhin. Auch im 20. Jahrhundert kommt es kurz vor Ausrufung der Republik zu Zensurmaßnahmen (StGBl. 3/1918). Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren zur Einschränkungen der Pressefreiheit, zunächst durch die amtliche Nachrichtenstelle. Während des Nationalsozialsmus wurde die Zensur ausgeweitet, wobei auch die privaten Briefe kontrolliert wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg, während der Besatzungszeit, wurde die "Österreichische Zensurstelle", die bis 1953 bestand, eingerichtet.

Der Christbaum in ALEX

Leuchterbaum, Vorläufer des Christbaums, 13.12.1954. US 12.623/3 / Bildarchiv Austria / ÖNB.

Der Christbaum gehört für viele zum festen Bestandteil der Weihnachtszeit. Nachdem im Laufe des 19. Jahrhunderts dieser Brauch immer populärer wurde und entsprechend viele Bäume benötigt wurden, griff Anfang des 20. Jahrhunderts der Gesetzgeber ein. Der älteste Rechtstext der sich in ALEX zum Thema Christbaum findet ist ein Landesgesetz Mährens aus dem Jahr 1907 und betrifft den Verkauf von Christbäumen. Ziel war es „den Beschädigungen der Wälder durch Entwendung von Christbäumen zu begegnen“. Ein sogenannter Ursprungsschein sollte sicherstellen, dass es sich bei den verkauften Christbäumen nicht um illegal gefällte Bäume handelte. Bezüglich des Strafrahmens hieß es in §6: „Übertretungen dieser Verordnung werden … mit Geldstrafen von 2 bis 200 K[ronen] oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft.“ Verordnungen mit fast gleichem Wortlaut wurden daraufhin in mehreren Teilen der Monarchie erlassen: 1908 in Schlesien, 1909 in Oberösterreich, 1910 in der Steiermark und 1911 in Galizien.
Der Gesetzgeber griff aber auch in die Preisgestaltung regulierend ein. 1916 wurde im Reichsgesetzblatt 404 festgelegt, dass „ [d]ie politischen Landesbehörden und mit deren Zustimmung die politischen Behörden erster Instanz ermächtigt [sind]“ Höchstpreise vorzuschreiben. Von diesem Recht machte beispielsweise Böhmen Gebrauch. Der Höchstpreis war einerseits nach der Höhe des Baumes gestaffelt. Gleichzeitig variierte dieser je nachdem, ob der Baum in einer Stadt oder am Land angeboten wurde. Beispielsweise durfte ein Christbaum mit mehr als vier Meter Höhe in Prag nicht mehr als 10 Kronen kosten, während ein Baum der keinen ganzen Meter maß nicht mehr als 60 Heller kosten durfte. Auch Mähren legte Preisobergrenzen fest, wobei extra ausgeführt wurde, dass „[d]as unten unbeastete Stammende, sowie auch der letzte heurige Längentrieb … nicht mitzumessen“ sind. Gemäß dem Gesetzestext konnten auch Bezirke bzw. Magistrate Preise für Christbäume festlegen, was der Stadtmagistrat von Ljubljana/Laibach auch tat.

Erbschaftssteuer

Beginn des Testamentes Kaiser Franz I. von Österreich vom 1. März 1835. Stich von Giovanni Paolo Lasinio nach dem künstlerischen Entwurf der Rahmenausstattung durch Josef Führich. Kolorierter Kupferstich um 1835. PK 3003, 35. Bildarchiv / ÖNB.

Erbschaften und die Steuern darauf sind seit jeher ein beliebtes Thema um Geld in die öffentlichen Kassen zu spülen. Aus diesem Grund wollen wir die Entwicklung von Erbschaftssteuern kurz beleuchten.
Das früheste in ALEX enthaltene Erbsteuerpatent findet sich im Theresianischen Gesetzbuch und stammt vom 6. Juni 1759. Der Steuersatz betrug 10%, wobei unter anderem Hinterlassenschaften in direkter Linie - von Mann zu Frau und umgekehrt sowie an eheliche Kinder - von der Steuer zumindest teilweise befreit waren.
Eine Ergänzung dieser Ausführungen erfolgte bereits am 20. März, sowie am 5. April 1760; Erläuterungen folgten am 18. März 1865.
Mittels Hofdekret vom 17. Jänner 1767 wurden Waisenhäuser von der Erbschaftssteuer befreit.
Am 28. Jänner 1768 wurde die Steuer auf Messen (bis zu einem Gulden) erlassen.
Am 22. April des Folgejahres wurden Bestimmungen zur Regelung von Stiftungen erlassen - um diesen Unfug des nicht Erfüllens abzustellen.
Eine Ergänzung zur Erbsteuerbefreiung für Schulen wurde 1772 erlassen.
Eine Zusammenfassung aller gültigen Patente sowie die angeordnete Neuverteilung dieser, lässt sich in dem Handbuch der k.k. Gesetze Band 8, S. 880 nachlesen.
Spannend sind auch die Bestimmungen zur Erbfolge des Bauernstandes bei Eheleuten, welche 1788 in Band 15 (S. 125ff) des Handbuches der k.k. Gesetze abgedruckt wurden.
In den Reichs-, Bundes- und Staatsgesetzen bis 1940 finden sich die betroffenen Steuern unter dem Stichwort "Erbschaftsteuer", bei dem Deutschen Reichsgesetzblatt hingegen wieder unter "Erbschaftssteuer" - zum auffinden dieser benutzen Sie am Besten die Suche in den Inhaltsverzeichnissen.

Apothekengesetz

Allein den Apothekern [...] ist mit Medikamentenkompositen zu handeln erlaubet!

Apotheker Gefäß in der Apotheke des Kaiserin-Elisabeth-spitals mit der Aufschrift Acet Rosarum (1963). FO600015/05. Bildarchiv / ÖNB.

Die Schlangen in den Apotheken werden dank Husten und Schnupfen aufgrund der niedrigeren Temperaturen immer länger. Daher widmen wir uns heute einer Auswahl an historischen Gesetzen zu diesem Thema.
So wurde zum Beispiel am 20. Mai 1750 der Verkauf von Medikamenten durch Geistliche an jenen Orten, die bürgerliche Apotheken besaßen, verboten. Wenige Monate später wurde ihnen auch das praktizieren an allen Orten untersagt, an denen angestellte Mediker vorhanden waren. Der Import von Medikamenten war gestattet, musste jedoch nachgewiesen und verzollt werden (siehe dazu Theresianisches Gesetzbuch 1740-52). Die Einschränkung des Verkaufs von Giften, die zwar für die Viehzucht unerlässlich jedoch für den Menschen tödlich waren, folgte kurz darauf am 15. September 1752. Am 24. Juli 1766 heißt es überhaupt: Allein den Apothekern, und sonst niemanden ist mit Medikamentenkompositen zu handeln erlaubet. Einige Jahre später folgen genaue Erläuterungen, welche auch die Ausgabe von Medikamenten mit abtreibender Wirkung an Hebammen beinhalten.
Regelungen des Handverkaufes in öffentlichen Apotheken findet man im Reichsgesetzblatt Nr. 34 von 1884. Änderungen dieses Gesetz wurden unter anderem am 17. Dezember 1894 erlassen.
Die Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken, welche im Jahr 1930 erlassen wurde, findet man im Deutschen Reichsgesetzblatt, ebenso wie das Opiumgesetz, welches als Grundlage für obengenannte Verordnung gilt.
Die aktuellen Bestimmungen des Apothekengesetzes finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramts.

11. August 1804

210. Geburtstag des Kaisertums Österreich

Einteilung der Felder des Wappenschildes. Ausschnitt aus den politischen Gesetzen und Verordnungen von 1804, 2. Teil, S. 96. ALEX/ÖNB

Nachdem sich Napoleon I. am 18. Mai 1804 zum erblichen Kaiser von Frankreich gekrönt hatte, erhob sich der römisch-deutsche Kaiser Franz II. aus dem Hause Habsburg-Lothringen am 11. August 1804 selbst zum Kaiser von Österreich und damit seine Länder im heutigen Österreich gemeinsam mit den anderen Kronländern der Habsburger zu einem Erbkaisertum.

Die Neue Titulatur und Wapen Seiner Römisch- und Oesterreichisch-kaiserlich- auch königlich-Apostolischen Majestät, nach den durch den Luneviller Friedensschluß herbey geführten Veränderungen wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt seiner Majestät abgedruckt, und kann in ALEX nachgelesen und betrachtet werden.

Nach einer Begründung dieses Schrittes und der Definition des neuen Kaisertums werden hier die neuen Titel des Kaisers bekanntgegeben (Große Titel, Mittlerer Titel, Kleiner Titel, sowie der Lateinische Große Titel), und die neuen Wapenschilder seiner Majestät im Detail beschrieben. Als Illustration ist leider lediglich die Einteilung der Felder des Römisch- und Oesterreichisch-kaiserlichen großen Wappenschildes abgedruckt, deren einzelne Elemente zuvor beschrieben wurden.


Tavernenrecht

Bildquelle: „Ausgsteckt is‘“. ÖNB Bildarchiv und Grafiksammlung (POR). Signatur: OEGZ/B5/2442/9.

Wo und wann Wein zum sofortigen Konsum verkauft werden darf, wurde in Österreich bereits im 18. Jahrhundert streng geregelt. Wie die Interessen der Gaststätten mit Tafernrecht geschützt wurden, erfährt man aus dem Theresianischen Gesetzbuch (S. 416, Nro. 1104.), das eine „Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze“ zwischen 1740 und 1780 verkörpert. Im Handbuch aller k. und k. Gesetze von 1780 bis 1784 beauftragte Kaiser Joseph II. alle Klostergeistlichen, dass sie ihren selbst produzierten Wein möglichst außerhalb des Klosters verschleißen und mit dem Ausschank weltliche Kellner beauftragen (S. 107-108, Nro. 16.) sollten. Ein ALEX-Leser hat uns auf die Kundmachung (S. 73, Nro 8.) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland aufmerksam gemacht, welche regelt, dass Weinproduzenten ihr eigenes Produkt sowohl an ihren Wohnsitz als auch am Herstellungsort rund um das Jahr verkaufen dürfen. Der vorletzte Punkt der Kundmachung besagt allerdings, dass die Gäste nicht bekocht bzw. beherbergt werden dürfen. Für die Eröffnung von Buschenschenken auf Marktplätzen brauchten die Winzer weiterhin einen eigenen Erlaubnisschein.

Kleingarten-Verordnungen

Ausschnitt aus: Neuigkeits Welt-Blatt, 10. September 1919, S. 1. ANNO / ÖNB.

Die Kleingarten-Saison ist bereits in vollem Gange, daher haben wir für alle Kleingarten-Liebhaber ein bisschen in ALEX gesucht und die wichtigsten Gesetze zu diesem Thema gefunden. Am 31. Juli 1919 wurde mit dem Reichs-Gesetz Nr. 150/1919 die erste Regelung im Deutschen Reichsgesetzblatt zu Kleingärten, die in Verpachtung oder Verleihung auf unbestimmte Zeit standen, herausgegeben.
Im Jahr 1936 wurde am 3. August vom Wiener Bürgermeister Schmitz das Landesgesetz Nr. 40/1936 erlassen, welches die Mindestausmaße der Bauplätze und der Kleingartenflächen regelte und Abweichungen bis zu 400m² durch Bewilligung der Baubehörde ermöglichte. Bereits zwei Tage zuvor wurde die Kleingartenverordnung (LGBl. 37/1936) herausgegeben, welche auch die baulichen Möglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt festlegte. Heute darf natürlich bereits viel größer gebaut werden als damals (siehe hierzu auch die Wiener Landesgesetzblätter im Wiener Rechtsinformationssystem). Von der Verordnung von 1936 bis heute, gab es zahlreiche Abänderungen, wie zum Beispiel jene durch das Landesgesetzblatt Nr. 3/1979.
Besonders spannend finden wir in diesem Zusammenhang, dass die Pacht von Kleingärten nicht kündbar war. Zeitlich befristete Pachtverträge galten als auf unbestimmte Zeit verlängert (Deutsches Reichsgesetzblatt Teil 1, 1942, Gs. Nr. 56).

Kuriose Prozesse

Titelblatt: "Sammlung von Zivilrechtlichen Entscheidungen des k.k. obersten Gerichtshofes". Band 48. ALEX/ÖNB.

Falls jemand denkt, ALEX diene nur juristisch Interessierten als Lektüre, hat noch nicht in unseren Sammlungen von Judikatur geblättert. Zwischen ernsthaften Fällen finden sich in der Sammlung von Zivilrechtlichen Entscheidungen des k.k. Obersten Gerichtshofes nämlich auch kuriose Prozesse:

Ein offensichtlich besonders klagefreudiger Passant lässt einen Hotelbesitzer vor Gericht zitieren, nachdem der Ankläger in der Einfahrt des Hotels ausrutschte. Wer ist für Schäden verantwortlich, die von im Fußgängerbereich herumliegenden Fremdkörpern verursacht werden?

Am 7. März 1911 wurde die Ehe eines Arbeiters annulliert, weil er versehentlich den Taufschein seines Bruders zur Eintragung seines eigenen Eheaufgebots mitnahm. Ob er für seine Nachlässigkeit für schuldig erklärt wurde, können Sie hier herausfinden.

Auf Seite 354 können Sie über das Los eines armen Bäckergehilfen, der im Auftrag seines Arbeitgebers per Post Geld überweisen musste und dem nicht bewusst war, dass "ihm über die Postanweisung ein Rezepisse auszufolgen sei", erfahren.


Sparsarg

Titelblatt: "Handbuch aller ... Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784", Band 6. ALEX / ÖNB.

Im Band 6 des "Handbuch[s] aller ... Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784", welches von Johann Georg Moesle herausgegeben wurde, befindet sich unter anderem auch die gesetzliche Grundlage für den sogenannten Sparsarg. Eine Weisung, die eigentlich nur ein halbes Jahr lang in Kraft war, da sie von der Bevölkerung als "gottlos" angesehen wurde.
Das Hofdekret vom 27. April 1785 von Joseph II. sah generelle Neuerungen "in Rücksicht der Leichenbegängnisse" vor.
Es mussten alle Friedhöfe, Gruften und Kirchhöfe innerhalb der Ortschaften geschlossen werden und neu außerhalb der Orte "in angemessener Entfernung" auf Äckern oder Hutweiden neu errichtet, mit einer Mauer umfangen und einem Kreuz versehen, werden. Dabei durfte kein Wasser in der Nähe sein, um die Fäulung der Leichen zu verhindern. Denkmäler, im Sinne von heutigen Grabsteinen, durften nur an der Ummauerung aufgestellt werden, jedoch nicht auf dem Kirchenhof selbst.
Um die Verwesung der Verstorbenen zu fördern, wurde die Eingrabung der Verstorbenen in "Todtentruhen" vorgesehen. Zuvor mussten "alle Leichen in einen leinenen Sack ganz blos ohne Kleidungsstücke eingenähet" werden.
Der Sparsarg (auch Gemeindesarg) ist ein Holzsarg, der eine Klappe an der Unterseite hat, die durch einen Hebel gelöst werden kann. So konnte der Sarg wiederverwendet werden — es sei denn, der Verstorbene hatte eine ansteckende Krankheit, dann musste dieser noch auf dem Friedhof verbrannt werden. Sobald die Leiche in dem Grab lag, musste diese mit gelöschtem Kalk bedeckt werden. Gemeinden wurden kostenfrei ausreichend Todtentruhen zur Verfügung gestellt.
Am 2. Februar 1785 wurde das Hofdekret in der Wiener Zeitung publiziert.

Budget / Staatsvoranschlag

Neu in ALEX ist der Staatsvoranschlag beginnend mit 1914 bis in das Jahr 1963 hinzugefügt worden. Unter mehrmaligen Namenswechselns (Bundesvoranschlag, Budget etc.) finden sich hier exakte Aufstellungen zu den Ausgaben bzw. geplanten Investitionen der einzelnen Ministerien sowohl im heutigen Österreich als auch bis 1918 in den Kronländern. Über die Jahre hinweg lassen sich so auch noch interessante Erkenntnisse über Institutionen beziehungsweise Betriebe die es heute noch gibt und deren budgetäre Lage treffen.
So findet man darunter auch die Informationen über die Gliederung des Betriebes der Wiener Zeitung, deren Mitarbeiter-Anzahl und deren wirtschaftlicher Lage. Vor allem der Vergleich über die Jahre hinweg zeigt die gesamte wirtschaftliche Situation Österreichs.

Die Todesstrafe

Die letzte Stunde der Juliana Hummel, Ausschnitt aus "Wiener Bilder", 7. Jänner 1900, S. 1. ANNO/ÖNB.

Bereits seit dem 16. Jahrhundert gab es Bestrebungen zur Einschränkung beziehungsweise Abschaffung der Todesstrafe. Erstmals radikal eingeschränkt wurde diese unter der Amtszeit von Joseph II., der ab 1780 regierte. Der entsprechende Gesetzestext befindet sich im Josephinischen Gesetzbuch von 1787 abgedruckt in der Justizgesetzsammlung Artikel 611, §20. 1795 wurde jedoch erneut die Todesstrafe für Hochverrat sowie 1803 für andere schwere Verbrechen eingeführt.
Seit 1809 wurden keine Frauen mehr zum Tode verurteilt, jedoch wurde 1900 die Kindsmörderin Juliana Hummel hingerichtet (die Neue Freie Presse und andere Zeitungen berichteten darüber).
Auch in der zweite Republik blieb zunächst die Todesstrafe bestehen. Der Artikel 85 der Bundes-Verfassung sieht jedoch das "Recht auf Leben" vor. Durch diese Rechtsgrundlage wurde in Österreich 1950 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren und schließlich am 7. Februar 1968 für standrechtliche Verfahren entgültig abgeschafft. Während des 1. Weltkriegs und bis 3. April 1919 galt ein Notverordnungsrecht in Österreich, welche die Todesstrafe erneut vorsah. Die Abschaffung ist im Gesetz Nr. 215 des Staatsgesetzblattes von 1919 dokumentiert. Unter Engelbert Dollfuß wurde erneut auf die Notverordnung zurückgegriffen (siehe Bundesgesetzblatt 1934, Ges. Nr. 77). Das Deutsche Reichsgesetz sah die Todesstrafe ab 29. März 1933 erneut vor.

 

Erbuntertänigkeitsbande aufgehoben!

Gesetz Nr. 112 vom 7. September 1848 aus "Politische Gesetze und Verordnungen". ALEX/ÖNB.

Durch das Allerhöchste Patent vom 7. September 1848 erlassen durch Ferdinand I. wurde in Österreich mitsamt all seinen Provinzen die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältnis [...] samt allen, diesen Verhältnisse normirenden Gesetze aufgehoben.
Das Protokoll zur entsprechenden 34. Sitzung des constitutierenden Reichstages vom 31. August 1848 wurde in der Wiener Zeitung des Folgetages abgedruckt. Bereits in den Tagen davor wurde versucht über den "Kublich'schen Antrag" abzustimmen, jedoch ohne vorerst eine Einigung zu erzielen (auch dies kann den Sitzungsprotokollen, abgedruckt in der Wiener Zeitung, entnommen werden). Die Reichstagssitzung am 31. August dauerte von neun bis halb fünf Uhr, wie der Agramer Zeitung zu entnehmen ist. Alle Berichte, auch jener der Deutsche Allgemeine Zeitung drucken hier den Wortlaut des Gesetzes ab und berichten dadurch auch darüber, dass eine Kommission gegründet werden sollte, welche die Entschädigungen, die nicht bereits im Gesetz selbst geregelt wurden, ermitteln sollten.

Arbeiterurlaubsgesetz

Titelzeile des Gesetzes 395 vom 30. Juli 1919 aus dem Staatsgesetzbuch für das Land Österreich. ALEX/ÖNB.

Am 30. Juli 1919 passierte das erste "Arbeiterurlaubsgesetz" die Nationalversammlung des "Staates Deutschösterreich". Es gewährte Arbeitern sofern diese bereits ein Jahr im Unternehmen tätig waren eine Woche ununterbrochenen Urlaub. Bereits ab 5 Jahren Firmenzugehörigkeit, hatte der Arbeiter einen Urlaubsanspruch von zwei Wochen.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Regelung waren Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr. Diesen musste bereits bei einem Jahr Firmenzugehörigkeit ein zweiwöchiger Urlaub genehmigt werden.
Bereits in den folgenden Tag verankerten die Gewerkschaften den Urlaubsanspruch in den Kollektivverträgen.
Vor diesem Tag gab es Urlaubsregelungen lediglich für Beamte im öffentlichen Dienst.
Das Arbeiterurlaubsgesetz hatte bis zum Jahr 1946 in seiner damaligen Fassung Gültigkeit. Selbstverständlich berichten auch die Tageszeitungen am darauffolgenden Tag über die Errungenschaft für die Arbeiterschicht, wie zum Beispiel die Arbeiter-Zeitung oder das Neuigkeits Welt-Blatt.
Je nach politischer Gesinnung und Zielorientierung der Zeitung schwankt die Ausführlichkeit der Berichterstattung dieses arbeitsreichen Tages vor der Sommerpause, an dem auch das Krankenversicherungsgesetz, das Pensionsbegünstigungsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz für Arbeiter beschlossen wurde.

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Ausschnitt Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. ALEX/ÖNB.

Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich enthält das Gesetz Nr. 132 vom 2. März 1934 über die Errichtung des Gewerkschaftsbundes der österreichischen Arbeiter und Angestellten, dem heutigen Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Im Wesentlichen umfasst dieses Gesetz alles noch heute Geltende. Der Gewerkschaftsbund hat seine Aufgaben im christlichen, vaterländischen und sozialen Geiste mit Ausschluß jeder parteipolitischen Tätigkeit zu erfüllen. (§2.2)
Geregelt wurde hier weiters der strukturelle Aufbau mit der Unterteilung in Fachverbände und Sektionen, dass eine Mitgliedschaft frei zu wählen ist und natürlich die Grundfunktionen:

  • Verhandlung der Kollektivverträge
  • Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
  • Berichte, Gutachten und Vorschläge im Interesse der Arbeitern und Angestellten den Behörden zur Verfügung zu stellen
  • wirtschaftliche und soziale Einrichtungen zu erschaffen
  • und
  • berufliche Weiterbildung zu ermöglichen

Der Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten ist ein Vorläufer des heutigen Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB), welcher im Jahr 1947 gegründet wurde. Im Unterschied zur heutigen Institution der Gewerkschaft handelte es sich in der Zeit des Ständestaats um eine von der Regierung abhängige, nicht demokratisch konstitutionierte Organisation (Wikipedia, Österreichischer Gewerkschaftsbund).

 

Straßenverkehrsordnung von Wien

Zwei Fiakerpferde stehen neben einem Verkehrsschild mit Zusatztafel "Halten verboten - Ausgenommen Fiaker". 10/1961 Wien. E9/911 VGA / ÖNB.

Bereits im 18. Jahrhundert gab es in Wien Instruktionen für den Verkehr. Zu schnell fahrende Kutscher sowie Fahrerflucht, machten sehr früh die Nummierung von Fahrzeugen erforderlich. Im Jahr 1914 wurde von der Allgemeinen Sport-Zeitung eine Publikation, mit folgendem Titel "Die Wiener Auto-Nummern 1914: Verzeichnis der Wiener Automobil-Besitzer mit deren Adressen, nach den Erkennungsnummern geordnet" herausgegeben - heute im Sinne des Datenschutzes undenkbar.
Der erste Kreisverkehr in Wien entstand gleich neben der Wiener Hofburg, am Michaelerplatz im Jahre 1927, der am Praterstern entstand im folgenden Jahr.
Im Jahr 1938 wurde am 1. Juli in Oberösterreich, der Steiermaark, dem Burgenland sowie Salzburg der Verkehr auf "Rechtsverkehr" umgestellt, wie im Deutschen Reichsgesetzblatt, Teil 1, 18. Mai 1938 zu lesen ist. Die übrigen Bundesländer und somit auch Wien folgten wenige Monate später, am 18. September. Dies lässt sich in einer "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Lande Österreich" vom 5. September 1938, Reichsgesetzbl. I, S. 1148 nachlesen.

Viele weitere Grundlagen zur Verkehrsordnung in Wien und diesbezüglich Gesetze und auch Links auf diese in ALEX finden Sie im gleichnamigen Wikipedia-Artikel.

Pragmatische Sanktion

Ausschnitt, Reichspost vom 19. April 1913. ANNO/ÖNB

Im Jahre 1713 erließt Karl VI. ein Hausgesetz, das auch weiblichen Nachkommen ermöglichte, die Thronfolge anzutreten, wenn es keine männliche Nachkommen des letzten Throninhabers gab. Sie sollte die Unteilbarkeit des Landes bewahren. Die rechtshistorische Bedeutung der Pragmatischen sanktion liegt aber darin, dass die Kronländer mit ihr die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Staat festlegten.
Als Karl VI. im Alter von 55. Jahren / 2. Wochen / und 4. Tagen (Bekanntmachung des Todes in der Wiener Zeitung vom 22. Oktober 1740) an einer Leberentzündung und damit verbundenen schweren Krankheit in der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 1740 verstarb, wurde dieses Gesetz bereits wirksam. Maria Theresia berief sich auf diese Urkunde, jedoch nicht ohne Gegenwehr der Töchter von Josephs I., deren Männer im Namen ihrer Frauen ebenfalls Anspruch auf das Habsburgerreich beziehungsweise zumindest Teile davon, erhoben. Es folgte der Österreichische Erfolgekrieg, welcher mit dem Frieden von Aachen 1748 auch die Pragmatische Sanktion anerkennen musste. Dieser wurde am 18. Oktober 1748 unterzeichnet, wie die Wiener Zeitung vom 2. November 1748 berichtete.
Anlässlich des 200jährigen Jubiläums der Pragmatischen Sanktion, am 19. April 1913, berichtete die Presse darüber: Christlich-Soziale-Arbeiterzeitung
Czernowitzer Allgemeine Zeitung
Die Neue Zeitung
Fremdenblatt
Linzer Volksblatt
Neue Freie Presse
Prager Tagblatt
Reichspost

Fahrrad-Gesetze

Der Frühling naht, die Räder werden aus den Kellern geholt. Überfüllte Fahrradwege und der tägliche Kampf unter Rad- und Autofahrern sowie Fußgängern kann beginnen. Von Jahr zu Jahr wächst die Zahl der Radfahrer, immer wieder kommen neue-alte Vorschläge zur Regulierung des Ansturms auf den Straßen. Mal werden neue Fahrradwege herbeigesehnt, mal ein strikteres Alkoholverbot. Mal wird eine Helmpflicht gefordert, mal die Nummerntafel für Zweiräder. Keines dieser Ideen ist neu, einige der heute noch geltenden Regeln finden sich schon in den Verordnungen des vor-vorigen Jahrhunderts.
Auch im ausklingenden 19. Jahrhundert wuchs die Zahl der Velocipedfahrer rasant, damals galt es aber vor allem Reiter und Pferdefuhrwerke mit den neuen Verkehrsteilnehmern zu versöhnen. So ist der Radfahrer behuf eines Krainer Gesetzes des Jahres 1896 verpflichtet, wenn er … auf der Straße befindlichen Trieb- oder Zugthieren vorfahren will, aus einer Entfernung von mindestens 20 m wiederholte Zeichen mit der Glocke zu geben, und falls die Thiere scheuen, oder ihr Lenker zur Vorsicht mahnt … abzusitzen – jedoch womöglichst nie in unmittelbarer Nähe der Thiere.
Fahrradwege waren eine Seltenheit, Gehsteige zu befahren wurde aber auch damals nicht gerne gesehen. So meint ein Gesetz aus dem Jahr 1892 für Mähren: Bei Fahrten auf dem Velociped darf in der regel nur die Fahrbahn benützt werden.
Eine Verordnung aus Kärnten meint hingegen: Die Benützung der Fußwegen, welche von der Fahrbahn durch Randsteine, Bäume oder Mulden abgegrenzt sind, ist [...] den Radfahrern außerhalb der der Ortschaften gestattet.
Die erforderliche Grundausstattung eines Zweirades war zwar bescheidener, aber schon damals musste jedes Fahrrad mit einer gut funcionierenden Bremse, lauttönenden Signalglocke und von Anbruch der Dämmerung bis zum hellen Morgen mit einer in der Richtung der Fahrt angebrachten, hellerleuchteten Laterne versehen sein.
All das leuchtet auch nach mehr als 100 Jahren ein, seltsam mutet aber ein Paragraph aus dem Landesgesetzblatt Bukowina des Jahres 1898 an: Rahmen, Speichen und Felgen, sowie die Laterne aller im öffentlichen Verkehre zu verwendenden Radfahrzeuge dürfen weder in der Weise poliert, noch so vernickelt sein, dass sie in der Sonne glitzern. Wohl Keine Freude für eitle Velocipedisten!

Februarpatent sistiert!

Am 20. September 1865 wurde das am 26. Februar 1861 erlassene sogenannte Februarpatent sistiert. Das auf der Grundlage des Oktoberdiplom vom 20. Oktober 1860 basierende Staatsgrundgesetz - ausgearbeitet von Staatsminister Anton Ritter von Schmerling - sah als Neuerung in der österreichischen Monarchie die Bildung eines Zweikammerparlamentes vor. Die Mitglieder des Herrenhauses wurden durch den Kaiser ernannt, das Abgeordnetenhaus wurde von den Landtagen beschickt. Auch wenn die beiden Kammern gesetzgebende Befugnisse inne hatten, behielt sich der Kaiser ein alleiniges Vetorecht vor. Weiters konnte er in den Bereichen der Außenpolitik sowie in Heeresangelegenheiten mit dem Notverordnungsrecht auch ohne weitere Zustimmungen agieren. Das erstmals am 29. April 1861 tagende Parlement - der "neue Reichsrat" - wurde von Beginn an boykottiert, indem die ungarischen, lombardo-venezianischen sowie die kroatischen Vertreter verblieben.
Der Kaiser löste darauf hin - um den Wiederstand Herr zu werden - den ungarischen Landtag auf. Das Februarpatent wurde vom 20. September 1865 aufgehoben damit ein Kompromiss zwischen den Wünschen und Bedingungen des Kaisers und den Ungarischen Volksschichten gefunden werden konnte.
Im März 1867 wurden die Verhandlungen abgeschlossen, der Reichsrat zwei Monate darauf vor vollendete Tatsachen gestellt. Im Dezember desselben Jahres wurden vom Reichsrat sechs Verfassungsgesetze erlassen und kundgemacht, die in Summe als Dezemberverfassung bezeichnet wurden.
Weitere Informationen zu der Dezemberverfassung finden Sie in Wikipedia.

Toleranzpatent

Am 2. Jänner 1782 erließ Joseph II. das sogenannte Toleranzpatent für Juden. Es findet sich in der Sammlung der k. k. Gesetze. Das Toleranzpatent stellt die Grundlage für die spätere Gleichstellung der Juden in Österreich dar. Es steht in einer Reihe von Toleranzgesetzen Josephs II., welche die Ausübung nichtkatholischer Religionen innerhalb bestimmter Grenzen erlaubte. Das Erste in dieser Reihe wurde am 13. Oktober 1781 erlassen und beinhaltet die Anerkennung der protestantischen Kirchen, der sogenannten "Altkatholiken" sowie die Bedingungen zur Religionsausübung derer Mitglieder. Der Text des Gesetzes ist in der Sammlung der k. k. landesfürstlichen Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis enthalten.
In einer Erweiterung des Patentes aus dem Jahre 1785 wurde auch die Freimaurerei kurzfristig legalisiert. Die Aufhebung erfolgte mittels des Kriminalpatentes vom 2. Jänner 1795 (Justizgesetzsammlung 209/1795) durch Franz II.

Als in der Schule noch alles anders war!

Da der Schulbeginn naht, hat das Team von ALEX in Schulgesetzen gestöbert und dabei allerlei Interessantes gefunden. So führt beispielsweise das Landes-Regierungsblatt für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien aus dem Jahr 1855 die obligaten Lehrfächer für ein achtklassiges Gymnasium an: Latein, Griechisch, die deutsche und eine zweite Landes- oder Reichssprache, Geographie und Geschichte, Mathematik, die Naturwissenschaften und die philosophische Propadeutik.
Diese Fächer wurden allerdings nicht nur von den Lehrkräften, sondern auch – im Gegensatz zu heute – vom Gymnasialdirektor unterrichtet, der dazu verpflichtet war, und zwar an achtklassigen Gymnasien wöchentlich fünf bis acht, an Untergymnasien zehn bis vierzehn Stunden lang. Und weil auch heute die Diskussion um die Arbeitszeit des Lehrpersonals nicht abgeklungen ist, sei auf die Situation Mitte des 19. Jahrhunderts hinzuweisen: Im Allgemeinen ist die Anzahl der Lehrstunden derart zu vertheilen, daß auf die Lehrer der alten und der lebenden Sprachen höchstens siebzehn, auf die Lehrer der übrigen Gegenstände regelmäßig zwanzig Lehrstunden wöchentlich entfallen.
Das Allgemeine Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns bringt im Jahr 1850 einen Erlass des Unterrichtsministers, der für alle Gymnasiallehrer an öffentlichen Schulen gilt und ihnen das Ertheilen des Privatunterrichtes in den sogenannten Nachstunden untersagt. Als kleine Entschädigung für dieses Verbot wird den Lehrkräften allerdings unter gewissen Bedingungen eine Zulage aus dem Studienfonde von 200 fl. jährlich angeboten.
Nicht nur dies erscheint aus heutiger Sicht bemerkenswert, auch über einen weiteren Erlass aus dem Jahr 1850 (Allgemeines Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns), kann man sich heute nur wundern: An verschiedensten Universitäten, unter anderem in Wien, Graz, Innsbruck und Prag, wurden Bestimmungen über die ausnahmsweise Abhaltung von Prüfungen über die Erziehungskunde und Landwirthschaftslehre an der filosofischen Fakultät getroffen. So streng war man bei der Trennung der Wissenschaften im 19. Jahrhundert also doch nicht. In diesem Sinne, schöne Restferien!

Die Gesetzblätter aus Schlesien aus dem Zeitraum 1850 bis 1920 finden Sie hier.
Die Landesgesetze von Oberösterreich von 1849 bis 1995 lassen sich hier nachlesen.

100 Jahre Islamgesetz

Vor genau 100 Jahren, am 15. Juli 1912, trat in Österreich das sogenannte Islamgesetz in Kraft, nachdem durch den Berliner Kongress von 1878 und der zugehörigen Gebietsaufteilung Bosnien-Herzegowina Österreich-Ungarn zugesprochen wurde. Gemäß dem bereits 1867 in Kraft getretenen Staatsgrundgesetz musste das Islamgesetz geschaffen werden, um der in diesem Gebiet mehrheitlich muslimischen Bevölkerung die Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen.
Das aus heutiger Sicht sehr knapp gefasste Gesetz – es gliedert sich in lediglich acht kurze Paragraphen – war zum damaligen Zeitpunkt ein wichtiger Schritt in Sachen Integration innerhalb der Monarchie und schrieb Rechtsgeschichte, da die Integration des Islams in die geltende Rechtsordnung neu war. Erstmals erhielt diese Religion einen öffentlich-rechtlichen Status in einem nicht-muslimischen Staat.
Das Gesetz ruhte in der Zwischenkriegszeit und erst nach dem 2. Weltkrieg konnten muslimische Bürger sich z. B. wieder in Vereinen organisieren. Der 1971 gestellte Antrag auf gesetzliche Anerkennung der Glaubensgemeinschaft wurde erst im Jahre 1979 genehmigt, womit auch die Konstituierung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) erfolgte.
Die ursprüngliche Beschränkung auf die hanefitische Rechtsschule wurde erst im Jahre 1987 aufgehoben.
Die Stenographischen Protokolle vom Juli 1912 geben Aufschluss über die unmittelbar vorangehenden Schritte zur Verabschiedung des Gesetzes:


Für Interessierte ist auch die Suche in den Indizes der vorangegangenen Stenographischen Protokolle interessant: XIX. Session: 10.03.1909 – 11.07.1909
XX. Session: 20.10.1909 – 20.03.1911

 

Wiener Sportgroschen-Gesetz

Das Wiener Sportgroschen-Gesetz (heute: Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz) wurde am 25. März 1948 beschlossen und am 29. Mai desselben Jahres ausgegeben. Das dem Deutschen Sportgroschen ähnliche System wird in Österreich gleich mit der Vergnügungssteuer eingehoben in einer Höhe von 10 Prozent des Eintrittspreises. Das Gesetz hat zahlreiche kleine Abänderungen erfahren, hat jedoch noch immer in Österreich seine Gültigkeit. Eingehoben werden muss der Beitrag gemeinsam mit der Vergnügungssteuer vom Veranstalter, der diese wiederum getrennt voneinander bei dem Wiener Magistrat abführen muss. Über die Verwendung des von der Stadt Wien im „Wiener Sportfonds“ verwartete Vermögen wird im Wiener Gemeinderatsausschuss nach Anhörung des Sportbeirates entschieden. Generell soll der Fonds zum Ausbau und der Errichtung von Sportanlagen und –einrichtungen dienlich sein. Bei Nichteinbringung der Gebühren durch den Veranstalter droht diesem eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe.

Die genauen Formulierungen zum Gesetz in unterschiedlichen Fassungen:
Landesgesetzblatt für Wien 1948, Gesetz Nr. 16
Sportgroschengesetznovelle 1960
Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 25. März 1948 über die Einhebung des Sportgroschens im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Sportgroschengesetz), 1983, 27. Kundmachung vom 23. Juni 1983
Abgabenrechtliche Strafbestimmungen 1990, Gesetz Nr. 73
Sportgroschengesetz für Wien 1983, Änderung, 2000 Gesetz Nr. 49

1. Juni 1811

Diesmal ein kleiner Beitrag zur Rechtsgeschichte Österreichs - quasi ALEXdazumal!

Am 1. Juni 1811 wurde das kaiserliche Gesetz zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie kundgemacht, welches mit 1. Jänner 1812 in Kraft trat. Es handelt sich bei dem Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch um das zweitälteste noch in Kraft stehende Zivilrecht, ältestes ist der französische Code Civil von 1807. Der Schöpfer des Gesetzeswerkes Franz von Zeiller unterteilte das Gesetz wie folgt auf:

  • Präambel / Promulgationsklausel
  • Einleitung: von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt (Allgemeiner Teil)
  • 1. Teil: von dem Personenrechte
  • 2. Teil: Von dem Sachenrechte
  • 3. Teil: Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Mit dem Zerfall der Monarchie verlor das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch jedoch nicht seine Gültigkeit, sondern wurde von den ehemaligen Kronländern sogar zum Teil weiter übernommen, teilweise sogar das Geltungsgebiet ausgedehnt (vielfach wurde das ABGB auch von anderen Nationen rezipiert).
Umfangreiche Abänderungen des ABGB erfolgten mit den Teilnovellierungen von 1914, 1915 und 1916. In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das Familienrecht grundlegend überarbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt sind bereits viele Teilgebiete außerhalb des ABGB in eigenständigen Gesetzen geregelt, wie zum Beispiel das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz oder auch das Konsumentenschutzgesetz. Bei den noch gültigen Gesetzen muss bedacht werden, dass diese auch noch im historischen Sprachgebrauch geschrieben sind und daher dieser bei der Interpretation berücksichtigt werden müssen.
Die Bestimmungen die noch findet man in der ursprünglich historischen Fassung von 1811 in ALEX, dem Portal für historische Gesetzestexte der Österreichischen Nationalbibliothek. Die Aktuellen Fassungen findet man im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.