Freund- und Schwagerschafft-Recht
Kurtz und außfürlicher Bericht Von dem Freund- Und Schwagerschafft-Recht / Zusamen getragen Von J. C. F. Z. S. A. A. - Gedruckt in Lintz : bey Johann Caspar Leidenmayr, 1712. Österreichische Nationalbibliothek, Sign.: 308.665-A.Alt-Mag DetailinformationDie alten, sehr strengen Bestimmungen des kanonischen Rechts, nach denen Blutsverwandte bis zum 14. Grad nicht heiraten durften (was allerdings durch einen - gebührenpflichtigen - Dispens ermöglicht werden konnte), wurden unter Papst Innozenz III. gelockert. Nun erstreckte sich das Verbot nur auf Verwandtschaft bis zum 4. Grad, was allerdings auch für verschwägerte Personen galt. Zedlers Universal-Lexicon, wenige Jahrzehnte nach dem Außfürlichen Bericht erschienen, widmet dem Stichwort „Schwägerschafft“ nicht weniger als sechs Seiten und geht darin vor allem auf die Schwägerschaft/Stiefverwandtschaft als Ehehindernis ein. Wie ausgedehnt diese Verbote waren, führt ein Beispiel im Bericht von dem Freund- und Schwagerschafft-Recht vor Augen: Das Diagramm links zeigt, in welchem Grad der Verwandtschaft (III.) ein um Dispens ansuchender Heiratswilliger („Ich“) mit seiner Cousine 2. Grades („Berda“ – Berta) verwandt ist. Hier findet sich auch eine Vorlage für ein Ansuchen um kirchliche Dispens, die in solchen Fällen (natürlich gegen eine Dispensgebühr) üblicherweise gewährt wurde. Für verschwägerte/durch Heirat verwandte Aszendenten und Deszendenten (also etwa Stiefmutter/Stiefsohn) war eine Eheerlaubnis hingegen nur schwer und unter bestimmten Umständen zu erwirken. Während in anderen Schriften der Zeit die Schwägerschaft oft nur als Ehehindernis erörtert wird, geht der Außfürliche Bericht darüber hinaus auch auf die Themen Unterhaltspflicht, Erbrecht, Lehensrecht und Zeugnisverweigerungsrecht ein. |