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Neuerwerbungen

Sammlung von Inkunabeln, alten und wertvollen Drucken



Weinbau in der Steiermark

Römischer Kayserlicher, auch zu Hungarn vnd Böhaimb, Königlichen Majestät, &c. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, &c. Confirmation Und Bestettigung Deß Fürstenthumbs Steyer Berg-Rechts-Büchel. - Gedruckt zu Grätz : Bey denen Widmanstätterischen Erben, 1797. - [6] Bl.

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Objektbeschreibung:

Titelblatt
Wien, Österreichische Nationalbibliothek,
Sign.: 307.175-C.Alt-Mag

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Bis zur "Bauernbefreiung" des Jahres 1848 war der Boden auch in der Steiermark in der Hand der Grundherren: Des Landesherrn, des Adels oder der Kirche. Das galt natürlich auch für die Weinberge, doch hatten die Weinbauern durch die speziellen Bedingungen und Voraussetzungen des Weinbaus - das aufwendige Anlegen der Weinberge, das Einrichten von Kellern und Pressen - einen besseren Status erworben als die übrigen unfreien und zur Robot verpflichteten Bauern. Der Berghold, der jedem Stand zugehören konnte, erwarb das Nutzungsrecht an einem Weinberg und hatte die jährliche Abgabe in Wein und manchmal auch in Geld, aber keinen Frondienst zu leisten und unterstand auch nicht der Gerichtsbarkeit des Grundherrn, sondern konnte sich an höhere Gerichtsstellen wenden.

Das unter Kaiser Ferdinand I. 1543 für die Steiermark erlassene und durch die Jahrhunderte vielfach bestätigte und nachgedruckte Bergrechtsbüchel schrieb die Rechte und Pflichten der Grundherren, der Bergholde und Tagwerker fest. Der Begriff "Bergrecht" steht für alle Rechtsnormen, die sich auf Weinberge bezogen. "Bergrecht" war aber auch der Name für jeden einzelnen Weinberg, der von einem Berghold genutzt wurde. Ebenso nannte der Grundherr seinen Besitz an Weingärten, den er anderen zur Nutzung überließ, und den Zins an Wein und Geld, die ihm dieser Besitz einbrachte, sein "Bergrecht": "Wo aber ein Berghold sein Berg=Recht in Most zum Lesen / oder in lautern Wein zu St. Georgen=Tag / oder das Geld von Weingarten Holtz / oder Acker auch nicht bezahlet / so soll er dasselb Berg=Recht / zukünfftigen Lesen / darnach zweyfach bezahlen."


© Österreichische Nationalbibliothek, 2005
last update: 01.08.2005

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