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Neuerwerbungen
Sammlung von Inkunabeln, alten und wertvollen Drucken
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Weinbau in der Steiermark
Römischer Kayserlicher, auch zu Hungarn vnd Böhaimb,
Königlichen Majestät, &c. Ertz-Hertzog zu Oesterreich,
&c. Confirmation Und Bestettigung Deß Fürstenthumbs
Steyer Berg-Rechts-Büchel. - Gedruckt zu Grätz : Bey denen
Widmanstätterischen Erben, 1797. - [6] Bl.
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Objektbeschreibung:
Titelblatt
Wien, Österreichische Nationalbibliothek,
Sign.: 307.175-C.Alt-Mag |
Detailinformation
Bis zur "Bauernbefreiung" des Jahres 1848 war der Boden
auch in der Steiermark in der Hand der Grundherren: Des Landesherrn,
des Adels oder der Kirche. Das galt natürlich auch für
die Weinberge, doch hatten die Weinbauern durch die speziellen Bedingungen
und Voraussetzungen des Weinbaus - das aufwendige Anlegen der Weinberge,
das Einrichten von Kellern und Pressen - einen besseren Status erworben
als die übrigen unfreien und zur Robot verpflichteten Bauern.
Der Berghold, der jedem Stand zugehören konnte, erwarb das
Nutzungsrecht an einem Weinberg und hatte die jährliche Abgabe
in Wein und manchmal auch in Geld, aber keinen Frondienst zu leisten
und unterstand auch nicht der Gerichtsbarkeit des Grundherrn, sondern
konnte sich an höhere Gerichtsstellen wenden.
Das unter Kaiser Ferdinand I. 1543 für die Steiermark erlassene
und durch die Jahrhunderte vielfach bestätigte und nachgedruckte
Bergrechtsbüchel schrieb die Rechte und Pflichten der Grundherren,
der Bergholde und Tagwerker fest. Der Begriff "Bergrecht"
steht für alle Rechtsnormen, die sich auf Weinberge bezogen.
"Bergrecht" war aber auch der Name für jeden einzelnen
Weinberg, der von einem Berghold genutzt wurde. Ebenso nannte der
Grundherr seinen Besitz an Weingärten, den er anderen zur Nutzung
überließ, und den Zins an Wein und Geld, die ihm dieser
Besitz einbrachte, sein "Bergrecht": "Wo aber ein
Berghold sein Berg=Recht in Most zum Lesen / oder in lautern Wein
zu St. Georgen=Tag / oder das Geld von Weingarten Holtz / oder Acker
auch nicht bezahlet / so soll er dasselb Berg=Recht / zukünfftigen
Lesen / darnach zweyfach bezahlen."
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