|  [1/ S. 143:]  Anfang letzten Jahres sind die »Regeln zur Erschließung von Nachlässen und Autographen«, ausgearbeitet vom Unterausschuß für
                           Nachlaßerschließung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, beim Deutschen Bibliotheksinstitut in Berlin neu erschienen (online
                           verfügbar auf dem WWW-Server des Deutschen Bibliotheksinstituts unter der Adresse: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelpu/regelw/rna/rna_00.htm).
                           Das nun vorliegende Regelwerk basiert auf einem ersten Entwurf zur verbindlichen Reglementierung der Nachlaßerschließung und
                           Autographenbeschreibung, der unter dem Titel »Der Einsatz der Datenverarbeitung bei der Erschließung von Nachlässen und Autographen«
                           (dbi-materialien 108) 1991 veröffentlicht worden ist. Die Neubearbeitung beruht auf der fünfjährigen praktischen Erfahrung
                           mit diesem Entwurf, der insbesondere an der Zentralkartei der Autographen der Staatsbibliothek zu Berlin, am Deutschen Literaturarchiv
                           in Marbach und in Hamburg angewendet und kritisch überprüft wurde. Die Normierung der Nachlaßbeschreibung, ein Desiderat der computertechnisierten Informationsgesellschaft, spielt besonders
                           in Deutschland eine wichtige Rolle, da die einzelnen Nachlässe und Autographen, die in deutschen Bibliotheken und Archiven
                           gesammelt werden, in der Zentralkartei der Autographen in Berlin nachgewiesen sind; eine Vereinheitlichung der Erfassung von
                           Archivmaterialien erleichtert den Nachweis bedeutend. In Österreich sind die RNA all Oktober 1997 von der VOR-Kommission für
                           Nachlaßbearbeitung offiziell »empfohlen« worden. In der Schweiz sind die Vereinheitlichungsbestrebungen weniger weit fortgeschritten,
                           pflegen doch hier die unterschiedlichen Institutionen, die Handschriftenmaterial sammeln, erschließen und Forschenden zur
                           Verfügung stellen, jeweils eigene Erschließungs- und Beschreibungspraktiken. Doch auch hier werden Archivare und Nachlaßbetreuer
                           und -betreuerinnen sowie letztlich auch die Benutzer und Benutzerinnen von den Bestrebungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft
                           profitieren können, denn die RNA können als Leitfaden für ähnliche Normierungstendenzen dienen. 
                         Die RNA normieren in knapper und prägnanter Form die Nachlaßerschließung und die Beschreibung von Nachlaßmaterialien. Klug
                           und übersichtlich aufgebaut, gliedert sich der Hauptteil der RNA in drei Abschnitte: 
                         1. Richtlinien zur Erschließung von Nachlässen und Autographen;  2. das eigentliche Regelwerk zur Erschließung und Erfassung von Nachlässen und Autographen;  3. schematische Übersicht über die Beschreibungskategorien.  Die dem Regelwerk vorausgehenden Richtlinien zur Nachlaßerschließung thematisieren grundsätzliche Überlegungen und Ordnungsstrukturen
                           für Nach- [1/ S. 144:]  lässe. Ausgehend von der Feststellung, daß Nachlässe und Archive häufig sehr umfangreich sind, und angesichts der in vielen
                           Institutionen herrschenden Ressourcenbeschränkung, was finanzielle, personelle oder Mittel der Infrastruktur betrifft, wird
                           die Notwendigkeit betont, Archivalien möglichst rationell zu erschließen. Dies könne einerseits durch die Kassation der für
                           das Verständnis der betreffenden Persönlichkeit und der kulturhistorischen Situation irrelevanten Elemente erfolgen, oder
                           aber auch durch eine der Bedeutung der einzelnen Nachlaßteile angemessene Erschließungstiefe, die unter Umständen innerhalb
                           eines und desselben Nachlasses differieren könne. Die Bestimmung der Bedeutung der einzelne Teile eines Nachlasses setze »ein
                           hohes Maß an Sachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit Nachlässen voraus«, wie die RNA zurecht festhalten (S. 9). Diese Richtlinien fordern eine dem Inhalt des Nachlasses angemessene Ordnung. Vorgefundene Ordnungen sollen vorerst auf ihre
                           Brauchbarkeit hin untersucht und allenfalls angepaßt werden. Die RNA thematisieren aber nicht den Umstand, daß die physische
                           Struktur eines Nachlasses und die intellektuelle Ordnung in der Nachlaßbeschreibung nicht unbedingt äquivalent zu sein brauchen;
                           es scheint sehr wohl denkbar, den Nachlaß einerseits physisch in seiner vorgefundenen Ordnung zu belassen, ihn andererseits
                           aber intellektuell in einer den RNA entsprechenden Art und Weise zu verzeichnen. Anders gesagt, der Nachlaß muß im Magazin
                           nicht unbedingt in derselben Ordnung aufgestellt werden, wie er im Findmittel (Repertorium, Inventar, Liste oder Katalog -
                           die RNA lassen wohlweislich alle Möglichkeiten der Nachlaßverzeichnung offen) verzeichnet ist. 
                         Durchgesetzt hat sich die Grobgliederung eines Nachlasses in die vier Hauptkategorien - die RNA sprechen von »Materialarten«
                           - Werkmanuskripte (w), Korrespondenzen (b), Lebensdokumente (l) und Sammlungen (s). Werkmanuskripte umfassen alle Dokumente,
                           Manuskripte und Werkstattpapiere, die die Entstehung literarischer Werke dokumentieren. Für die Ordnung innerhalb der Werke
                           läßt die RNA ebenfalls verschiedene Möglichkeiten offen, je nach Art des Nachlasses lassen sich die Dokumente nach den literarischen
                           Gattungen, innerhalb der Gattungen alphabetisch oder chronologisch, bei Gelehrtennachlässen allenfalls nach systematischen
                           Fachbereichen ordnen. Die Korrespondenz umfasse alle in einem Nachlaß vorgefundenen Korrespondenzstücke, seien dies Briefe
                           des Nachlassers, Briefe an denselben oder Briefe Dritter. Innerhalb dieser Hauptreihen der Korrespondenz sollen die Dokumente
                           alphabetisch nach Adressat bzw. Absender geordnet werden. Die RNA halten ausdrücklich fest, daß Briefe, die in Sachakten aufgefunden
                           werden, dort zu belassen sind. Unter ›Lebensdokumenten‹ werden Sachakten zusammengefaßt, die einerseits die persönliche Lebensführung
                           des Nachlassers oder der Nachlasserin, andererseits seine oder ihre berufliche, organisatorische, gesellschaftliche oder politische
                           Tätigkeit betreffen. Die ›Sammlungen‹ beinhalten vom Autor oder der Autorin selbst angelegte Sammlungen, aber auch die Familie
                           betreffende Unterlagen, und nach dem Tod des Nachlassers über ihn, sein Werk oder seine Wirkung angelegte Sammlungen (Teil
                           des angereicherten Nachlasses). 
                          [1/ S. 145:]  Im vierten Anhang unternehmen die Verfasser in beispielhafter Weise eine exemplarische Zuordnung der bei der Nachlaßerschließung
                           häufiger auftretenden Begriffe zu den einzelnen Nachlaßkategorien (Materialarten).
 Die Richtlinien zur Ordnung und Erschließung eines Nachlasses sollen in analoger Weise auch für einzelne Autographen gelten.
                           
                         Im nächsten Abschnitt schlagen die RNA vereinheitlichende Richtlinien für die Erschließung eines Nachlasses im Nachlaßverzeichnis
                           vor. Nach den einleitenden Abschnitten zum Nachlasser oder zu der Nachlasserin, seinem bzw. ihrem Werk und der Wirkung sollen
                           unter Angabe allenfalls bestehender Benutzungseinschränkungen die einzelnen Nachlaßkategorien separat verzeichnet werden.
                           
                         Der Hauptteil der RNA, das eigentliche Regelwerk, normiert die Beschreibung und die Bestandteile der Beschreibung von Nachlaßunterlagen
                           paragraphenweise, wobei der Begriff ›Unterlage‹ als Beschreibungseinheit eingeführt wird. Unterlagen können aus einzelnen
                           Teilen bestellen, für welche ihrerseits eitle Aufnahme erstellt werden kann. ›Konvolut‹ meint eine vorgefundene oder hergestellte
                           Einheit von Unterlagen, die nur eine gemeinsame Titelaufnahme erhalten. Bei den Bestandteilen der Beschreibung unterscheiden
                           die RNA zwischen fakultativen und obligatorischen Angaben. Personen und / oder Körperschaften, die an einer Unterlage beteiligt
                           sind, Materialart, Titel (sofern Angaben vorhanden), Art, Umfang, Anzahl und die Angabe von Benutzungsbeschränkungen sind
                           obligatorisch. In Deutschland werden (mindestens) diese obligatorischen Angaben an die Zentralkartei der Autographen geliefert.
                           
                         Die folgenden Paragraphen regeln die Ansetzung der Personen- und Körperschaftsnamen, die in Anlehnung an die bestehenden Normdateien
                           Personennamendatei (PND) sowie Gemeinsame Körperschaftsdatei (GKD) und Zeitschriftendatenbank (ZDB) zu erfolgen habe. Ebenfalls
                           normiert werden Titelaufnahmen und Kollationsvermerke. Erwähnt werden zudem auch spezielle Angaben, die in einem Nachlaßverzeichnis
                           auftreten können, wie etwa die Angabe von Einband und Wasserzeichen, Editions- und Literaturhinweise, Inhaltsangaben, Provenienz,
                           Erhaltungszustand, Benutzungsbeschränkung u. a. m. 
                         Der dritte Hauptteil der RNA bringt, geordnet nach den einzelnen Materialarten, eine Liste aller empfohlenen Beschreibungskategorien,
                           verbunden mit dem jeweils zutreffenden RNA-Paragraphen und der Feldnummer des Maschinellen Austauschformats für Bibliotheken
                           MAB2 sowie der Angabe, ob die betreffende Kategorie fakultativ oder obligatorisch ist. Die beigefügte Umschreibung, was denn
                           nun ›fakultativ‹ oder ›obligatorisch‹ sei, verwischt allerdings mit Verlaub den beiden Begriffen in der umgangssprachlichen
                           Verwendung zukommenden Sinn, wenn von den fakultativen Kategorien gesagt wird, sie »sollen auf jeden Fall besetzt werden,
                           wenn entsprechende Daten und Informationen vorliegen bzw. mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.« (S. 44, Anm.
                           2) Archiven und Bibliotheken wird vielfach nichts anderes übrigbleiben, als sich auf die obligatorischen Kategorien zu beschränken
                           und die fakultativen fakultativ bleiben zu lassen ... 
                          [1/ S. 146:] Für die praktische Arbeit mit Nachlaßdokumenten äußerst hilfreich sind sowohl das beigegebene Glossar, das eine Auswahl der
                           wichtigsten, in den RNA verwendeten Begriffen zur Nachlaßerschließung und -beschreibung verzeichnet und erklärt, als auch
                           die einzelnen Anhänge: eine Liste der empfohlenen Abkürzungen, der Ländercodes, eine Auswahl von Sprach- und Schriftbezeichnungen
                           und die bereits erwähnten Vorschläge zur Zuordnung der Nachlaßmaterialien. Einzig der fünfte Anhang mit Beispielen für Begriffe
                           der Textausreifung vermag nicht, den Ansprüchen einer genetischen Textwissenschaft zu genügen, indem hier diskussionsbedürftige
                           Begriffe wie Fassung, Textfragment und Version kommentarlos aufgelistet werden. Weder für Laien noch für Fachente ist immer
                           ganz offensichtlich, wie sich ein literarischer ›Entwurf‹ von einer ›Skizze‹ oder einem ›Exposé‹ abgrenzen läßt, zumal die
                           einzelnen Begriffe ins diesem fünften Anhang auch im beigefügten Glossar nicht weiter erklärt werden. Eine inhaltliche Ausarbeitung
                           dieses fünften Anhangteils (oder des Glossars) müßte in einer Folgeauflage erst noch geleistet werden.
 Rudolf Probst |  |