ALEXdazumal

Erbuntertänigkeitsbande aufgehoben!

Gesetz Nr. 112 vom 7. September 1848 aus "Politische Gesetze und Verordnungen". ALEX/ÖNB.

Durch das Allerhöchste Patent vom 7. September 1848 erlassen durch Ferdinand I. wurde in Österreich mitsamt all seinen Provinzen die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältnis [...] samt allen, diesen Verhältnisse normirenden Gesetze aufgehoben.
Das Protokoll zur entsprechenden 34. Sitzung des constitutierenden Reichstages vom 31. August 1848 wurde in der Wiener Zeitung des Folgetages abgedruckt. Bereits in den Tagen davor wurde versucht über den "Kublich'schen Antrag" abzustimmen, jedoch ohne vorerst eine Einigung zu erzielen (auch dies kann den Sitzungsprotokollen, abgedruckt in der Wiener Zeitung, entnommen werden). Die Reichstagssitzung am 31. August dauerte von neun bis halb fünf Uhr, wie der Agramer Zeitung zu entnehmen ist. Alle Berichte, auch jener der Deutsche Allgemeine Zeitung drucken hier den Wortlaut des Gesetzes ab und berichten dadurch auch darüber, dass eine Kommission gegründet werden sollte, welche die Entschädigungen, die nicht bereits im Gesetz selbst geregelt wurden, ermitteln sollten.

Arbeiterurlaubsgesetz

Titelzeile des Gesetzes 395 vom 30. Juli 1919 aus dem Staatsgesetzbuch für das Land Österreich. ALEX/ÖNB.

Am 30. Juli 1919 passierte das erste "Arbeiterurlaubsgesetz" die Nationalversammlung des "Staates Deutschösterreich". Es gewährte Arbeitern sofern diese bereits ein Jahr im Unternehmen tätig waren eine Woche ununterbrochenen Urlaub. Bereits ab 5 Jahren Firmenzugehörigkeit, hatte der Arbeiter einen Urlaubsanspruch von zwei Wochen.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Regelung waren Jugendliche unter dem 16. Lebensjahr. Diesen musste bereits bei einem Jahr Firmenzugehörigkeit ein zweiwöchiger Urlaub genehmigt werden.
Bereits in den folgenden Tag verankerten die Gewerkschaften den Urlaubsanspruch in den Kollektivverträgen.
Vor diesem Tag gab es Urlaubsregelungen lediglich für Beamte im öffentlichen Dienst.
Das Arbeiterurlaubsgesetz hatte bis zum Jahr 1946 in seiner damaligen Fassung Gültigkeit. Selbstverständlich berichten auch die Tageszeitungen am darauffolgenden Tag über die Errungenschaft für die Arbeiterschicht, wie zum Beispiel die Arbeiter-Zeitung oder das Neuigkeits Welt-Blatt.
Je nach politischer Gesinnung und Zielorientierung der Zeitung schwankt die Ausführlichkeit der Berichterstattung dieses arbeitsreichen Tages vor der Sommerpause, an dem auch das Krankenversicherungsgesetz, das Pensionsbegünstigungsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz für Arbeiter beschlossen wurde.

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Ausschnitt Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. ALEX/ÖNB.

Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich enthält das Gesetz Nr. 132 vom 2. März 1934 über die Errichtung des Gewerkschaftsbundes der österreichischen Arbeiter und Angestellten, dem heutigen Österreichischen Gewerkschaftsbund.
Im Wesentlichen umfasst dieses Gesetz alles noch heute Geltende. Der Gewerkschaftsbund hat seine Aufgaben im christlichen, vaterländischen und sozialen Geiste mit Ausschluß jeder parteipolitischen Tätigkeit zu erfüllen. (§2.2)
Geregelt wurde hier weiters der strukturelle Aufbau mit der Unterteilung in Fachverbände und Sektionen, dass eine Mitgliedschaft frei zu wählen ist und natürlich die Grundfunktionen:

  • Verhandlung der Kollektivverträge
  • Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
  • Berichte, Gutachten und Vorschläge im Interesse der Arbeitern und Angestellten den Behörden zur Verfügung zu stellen
  • wirtschaftliche und soziale Einrichtungen zu erschaffen
  • und
  • berufliche Weiterbildung zu ermöglichen

Der Gewerkschaftsbund der österreichischen Arbeiter und Angestellten ist ein Vorläufer des heutigen Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB), welcher im Jahr 1947 gegründet wurde. Im Unterschied zur heutigen Institution der Gewerkschaft handelte es sich in der Zeit des Ständestaats um eine von der Regierung abhängige, nicht demokratisch konstitutionierte Organisation (Wikipedia, Österreichischer Gewerkschaftsbund).

 

Straßenverkehrsordnung von Wien

Zwei Fiakerpferde stehen neben einem Verkehrsschild mit Zusatztafel "Halten verboten - Ausgenommen Fiaker". 10/1961 Wien. E9/911 VGA / ÖNB.

Bereits im 18. Jahrhundert gab es in Wien Instruktionen für den Verkehr. Zu schnell fahrende Kutscher sowie Fahrerflucht, machten sehr früh die Nummierung von Fahrzeugen erforderlich. Im Jahr 1914 wurde von der Allgemeinen Sport-Zeitung eine Publikation, mit folgendem Titel "Die Wiener Auto-Nummern 1914: Verzeichnis der Wiener Automobil-Besitzer mit deren Adressen, nach den Erkennungsnummern geordnet" herausgegeben - heute im Sinne des Datenschutzes undenkbar.
Der erste Kreisverkehr in Wien entstand gleich neben der Wiener Hofburg, am Michaelerplatz im Jahre 1927, der am Praterstern entstand im folgenden Jahr.
Im Jahr 1938 wurde am 1. Juli in Oberösterreich, der Steiermaark, dem Burgenland sowie Salzburg der Verkehr auf "Rechtsverkehr" umgestellt, wie im Deutschen Reichsgesetzblatt, Teil 1, 18. Mai 1938 zu lesen ist. Die übrigen Bundesländer und somit auch Wien folgten wenige Monate später, am 18. September. Dies lässt sich in einer "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Lande Österreich" vom 5. September 1938, Reichsgesetzbl. I, S. 1148 nachlesen.

Viele weitere Grundlagen zur Verkehrsordnung in Wien und diesbezüglich Gesetze und auch Links auf diese in ALEX finden Sie im gleichnamigen Wikipedia-Artikel.

Pragmatische Sanktion

Ausschnitt, Reichspost vom 19. April 1913. ANNO/ÖNB

Im Jahre 1713 erließt Karl VI. ein Hausgesetz, das auch weiblichen Nachkommen ermöglichte, die Thronfolge anzutreten, wenn es keine männliche Nachkommen des letzten Throninhabers gab. Sie sollte die Unteilbarkeit des Landes bewahren. Die rechtshistorische Bedeutung der Pragmatischen sanktion liegt aber darin, dass die Kronländer mit ihr die Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Staat festlegten.
Als Karl VI. im Alter von 55. Jahren / 2. Wochen / und 4. Tagen (Bekanntmachung des Todes in der Wiener Zeitung vom 22. Oktober 1740) an einer Leberentzündung und damit verbundenen schweren Krankheit in der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 1740 verstarb, wurde dieses Gesetz bereits wirksam. Maria Theresia berief sich auf diese Urkunde, jedoch nicht ohne Gegenwehr der Töchter von Josephs I., deren Männer im Namen ihrer Frauen ebenfalls Anspruch auf das Habsburgerreich beziehungsweise zumindest Teile davon, erhoben. Es folgte der Österreichische Erfolgekrieg, welcher mit dem Frieden von Aachen 1748 auch die Pragmatische Sanktion anerkennen musste. Dieser wurde am 18. Oktober 1748 unterzeichnet, wie die Wiener Zeitung vom 2. November 1748 berichtete.
Anlässlich des 200jährigen Jubiläums der Pragmatischen Sanktion, am 19. April 1913, berichtete die Presse darüber: Christlich-Soziale-Arbeiterzeitung
Czernowitzer Allgemeine Zeitung
Die Neue Zeitung
Fremdenblatt
Linzer Volksblatt
Neue Freie Presse
Prager Tagblatt
Reichspost

Fahrrad-Gesetze

Der Frühling naht, die Räder werden aus den Kellern geholt. Überfüllte Fahrradwege und der tägliche Kampf unter Rad- und Autofahrern sowie Fußgängern kann beginnen. Von Jahr zu Jahr wächst die Zahl der Radfahrer, immer wieder kommen neue-alte Vorschläge zur Regulierung des Ansturms auf den Straßen. Mal werden neue Fahrradwege herbeigesehnt, mal ein strikteres Alkoholverbot. Mal wird eine Helmpflicht gefordert, mal die Nummerntafel für Zweiräder. Keines dieser Ideen ist neu, einige der heute noch geltenden Regeln finden sich schon in den Verordnungen des vor-vorigen Jahrhunderts.
Auch im ausklingenden 19. Jahrhundert wuchs die Zahl der Velocipedfahrer rasant, damals galt es aber vor allem Reiter und Pferdefuhrwerke mit den neuen Verkehrsteilnehmern zu versöhnen. So ist der Radfahrer behuf eines Krainer Gesetzes des Jahres 1896 verpflichtet, wenn er … auf der Straße befindlichen Trieb- oder Zugthieren vorfahren will, aus einer Entfernung von mindestens 20 m wiederholte Zeichen mit der Glocke zu geben, und falls die Thiere scheuen, oder ihr Lenker zur Vorsicht mahnt … abzusitzen – jedoch womöglichst nie in unmittelbarer Nähe der Thiere.
Fahrradwege waren eine Seltenheit, Gehsteige zu befahren wurde aber auch damals nicht gerne gesehen. So meint ein Gesetz aus dem Jahr 1892 für Mähren: Bei Fahrten auf dem Velociped darf in der regel nur die Fahrbahn benützt werden.
Eine Verordnung aus Kärnten meint hingegen: Die Benützung der Fußwegen, welche von der Fahrbahn durch Randsteine, Bäume oder Mulden abgegrenzt sind, ist [...] den Radfahrern außerhalb der der Ortschaften gestattet.
Die erforderliche Grundausstattung eines Zweirades war zwar bescheidener, aber schon damals musste jedes Fahrrad mit einer gut funcionierenden Bremse, lauttönenden Signalglocke und von Anbruch der Dämmerung bis zum hellen Morgen mit einer in der Richtung der Fahrt angebrachten, hellerleuchteten Laterne versehen sein.
All das leuchtet auch nach mehr als 100 Jahren ein, seltsam mutet aber ein Paragraph aus dem Landesgesetzblatt Bukowina des Jahres 1898 an: Rahmen, Speichen und Felgen, sowie die Laterne aller im öffentlichen Verkehre zu verwendenden Radfahrzeuge dürfen weder in der Weise poliert, noch so vernickelt sein, dass sie in der Sonne glitzern. Wohl Keine Freude für eitle Velocipedisten!

Februarpatent sistiert!

Am 20. September 1865 wurde das am 26. Februar 1861 erlassene sogenannte Februarpatent sistiert. Das auf der Grundlage des Oktoberdiplom vom 20. Oktober 1860 basierende Staatsgrundgesetz - ausgearbeitet von Staatsminister Anton Ritter von Schmerling - sah als Neuerung in der österreichischen Monarchie die Bildung eines Zweikammerparlamentes vor. Die Mitglieder des Herrenhauses wurden durch den Kaiser ernannt, das Abgeordnetenhaus wurde von den Landtagen beschickt. Auch wenn die beiden Kammern gesetzgebende Befugnisse inne hatten, behielt sich der Kaiser ein alleiniges Vetorecht vor. Weiters konnte er in den Bereichen der Außenpolitik sowie in Heeresangelegenheiten mit dem Notverordnungsrecht auch ohne weitere Zustimmungen agieren. Das erstmals am 29. April 1861 tagende Parlement - der "neue Reichsrat" - wurde von Beginn an boykottiert, indem die ungarischen, lombardo-venezianischen sowie die kroatischen Vertreter verblieben.
Der Kaiser löste darauf hin - um den Wiederstand Herr zu werden - den ungarischen Landtag auf. Das Februarpatent wurde vom 20. September 1865 aufgehoben damit ein Kompromiss zwischen den Wünschen und Bedingungen des Kaisers und den Ungarischen Volksschichten gefunden werden konnte.
Im März 1867 wurden die Verhandlungen abgeschlossen, der Reichsrat zwei Monate darauf vor vollendete Tatsachen gestellt. Im Dezember desselben Jahres wurden vom Reichsrat sechs Verfassungsgesetze erlassen und kundgemacht, die in Summe als Dezemberverfassung bezeichnet wurden.
Weitere Informationen zu der Dezemberverfassung finden Sie in Wikipedia.

Toleranzpatent

Am 2. Jänner 1782 erließ Joseph II. das sogenannte Toleranzpatent für Juden. Es findet sich in der Sammlung der k. k. Gesetze. Das Toleranzpatent stellt die Grundlage für die spätere Gleichstellung der Juden in Österreich dar. Es steht in einer Reihe von Toleranzgesetzen Josephs II., welche die Ausübung nichtkatholischer Religionen innerhalb bestimmter Grenzen erlaubte. Das Erste in dieser Reihe wurde am 13. Oktober 1781 erlassen und beinhaltet die Anerkennung der protestantischen Kirchen, der sogenannten "Altkatholiken" sowie die Bedingungen zur Religionsausübung derer Mitglieder. Der Text des Gesetzes ist in der Sammlung der k. k. landesfürstlichen Verordnungen in Publico-Ecclesiasticis enthalten.
In einer Erweiterung des Patentes aus dem Jahre 1785 wurde auch die Freimaurerei kurzfristig legalisiert. Die Aufhebung erfolgte mittels des Kriminalpatentes vom 2. Jänner 1795 (Justizgesetzsammlung 209/1795) durch Franz II.

Als in der Schule noch alles anders war!

Da der Schulbeginn naht, hat das Team von ALEX in Schulgesetzen gestöbert und dabei allerlei Interessantes gefunden. So führt beispielsweise das Landes-Regierungsblatt für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien aus dem Jahr 1855 die obligaten Lehrfächer für ein achtklassiges Gymnasium an: Latein, Griechisch, die deutsche und eine zweite Landes- oder Reichssprache, Geographie und Geschichte, Mathematik, die Naturwissenschaften und die philosophische Propadeutik.
Diese Fächer wurden allerdings nicht nur von den Lehrkräften, sondern auch – im Gegensatz zu heute – vom Gymnasialdirektor unterrichtet, der dazu verpflichtet war, und zwar an achtklassigen Gymnasien wöchentlich fünf bis acht, an Untergymnasien zehn bis vierzehn Stunden lang. Und weil auch heute die Diskussion um die Arbeitszeit des Lehrpersonals nicht abgeklungen ist, sei auf die Situation Mitte des 19. Jahrhunderts hinzuweisen: Im Allgemeinen ist die Anzahl der Lehrstunden derart zu vertheilen, daß auf die Lehrer der alten und der lebenden Sprachen höchstens siebzehn, auf die Lehrer der übrigen Gegenstände regelmäßig zwanzig Lehrstunden wöchentlich entfallen.
Das Allgemeine Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns bringt im Jahr 1850 einen Erlass des Unterrichtsministers, der für alle Gymnasiallehrer an öffentlichen Schulen gilt und ihnen das Ertheilen des Privatunterrichtes in den sogenannten Nachstunden untersagt. Als kleine Entschädigung für dieses Verbot wird den Lehrkräften allerdings unter gewissen Bedingungen eine Zulage aus dem Studienfonde von 200 fl. jährlich angeboten.
Nicht nur dies erscheint aus heutiger Sicht bemerkenswert, auch über einen weiteren Erlass aus dem Jahr 1850 (Allgemeines Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Österreich ob der Enns), kann man sich heute nur wundern: An verschiedensten Universitäten, unter anderem in Wien, Graz, Innsbruck und Prag, wurden Bestimmungen über die ausnahmsweise Abhaltung von Prüfungen über die Erziehungskunde und Landwirthschaftslehre an der filosofischen Fakultät getroffen. So streng war man bei der Trennung der Wissenschaften im 19. Jahrhundert also doch nicht. In diesem Sinne, schöne Restferien!

Die Gesetzblätter aus Schlesien aus dem Zeitraum 1850 bis 1920 finden Sie hier.
Die Landesgesetze von Oberösterreich von 1849 bis 1995 lassen sich hier nachlesen.

100 Jahre Islamgesetz

Vor genau 100 Jahren, am 15. Juli 1912, trat in Österreich das sogenannte Islamgesetz in Kraft, nachdem durch den Berliner Kongress von 1878 und der zugehörigen Gebietsaufteilung Bosnien-Herzegowina Österreich-Ungarn zugesprochen wurde. Gemäß dem bereits 1867 in Kraft getretenen Staatsgrundgesetz musste das Islamgesetz geschaffen werden, um der in diesem Gebiet mehrheitlich muslimischen Bevölkerung die Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen.
Das aus heutiger Sicht sehr knapp gefasste Gesetz – es gliedert sich in lediglich acht kurze Paragraphen – war zum damaligen Zeitpunkt ein wichtiger Schritt in Sachen Integration innerhalb der Monarchie und schrieb Rechtsgeschichte, da die Integration des Islams in die geltende Rechtsordnung neu war. Erstmals erhielt diese Religion einen öffentlich-rechtlichen Status in einem nicht-muslimischen Staat.
Das Gesetz ruhte in der Zwischenkriegszeit und erst nach dem 2. Weltkrieg konnten muslimische Bürger sich z. B. wieder in Vereinen organisieren. Der 1971 gestellte Antrag auf gesetzliche Anerkennung der Glaubensgemeinschaft wurde erst im Jahre 1979 genehmigt, womit auch die Konstituierung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) erfolgte.
Die ursprüngliche Beschränkung auf die hanefitische Rechtsschule wurde erst im Jahre 1987 aufgehoben.
Die Stenographischen Protokolle vom Juli 1912 geben Aufschluss über die unmittelbar vorangehenden Schritte zur Verabschiedung des Gesetzes:


Für Interessierte ist auch die Suche in den Indizes der vorangegangenen Stenographischen Protokolle interessant: XIX. Session: 10.03.1909 – 11.07.1909
XX. Session: 20.10.1909 – 20.03.1911

 

Wiener Sportgroschen-Gesetz

Das Wiener Sportgroschen-Gesetz (heute: Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz) wurde am 25. März 1948 beschlossen und am 29. Mai desselben Jahres ausgegeben. Das dem Deutschen Sportgroschen ähnliche System wird in Österreich gleich mit der Vergnügungssteuer eingehoben in einer Höhe von 10 Prozent des Eintrittspreises. Das Gesetz hat zahlreiche kleine Abänderungen erfahren, hat jedoch noch immer in Österreich seine Gültigkeit. Eingehoben werden muss der Beitrag gemeinsam mit der Vergnügungssteuer vom Veranstalter, der diese wiederum getrennt voneinander bei dem Wiener Magistrat abführen muss. Über die Verwendung des von der Stadt Wien im „Wiener Sportfonds“ verwartete Vermögen wird im Wiener Gemeinderatsausschuss nach Anhörung des Sportbeirates entschieden. Generell soll der Fonds zum Ausbau und der Errichtung von Sportanlagen und –einrichtungen dienlich sein. Bei Nichteinbringung der Gebühren durch den Veranstalter droht diesem eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe.

Die genauen Formulierungen zum Gesetz in unterschiedlichen Fassungen:
Landesgesetzblatt für Wien 1948, Gesetz Nr. 16
Sportgroschengesetznovelle 1960
Wiederverlautbarung des Gesetzes vom 25. März 1948 über die Einhebung des Sportgroschens im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Sportgroschengesetz), 1983, 27. Kundmachung vom 23. Juni 1983
Abgabenrechtliche Strafbestimmungen 1990, Gesetz Nr. 73
Sportgroschengesetz für Wien 1983, Änderung, 2000 Gesetz Nr. 49

1. Juni 1811

Diesmal ein kleiner Beitrag zur Rechtsgeschichte Österreichs - quasi ALEXdazumal!

Am 1. Juni 1811 wurde das kaiserliche Gesetz zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie kundgemacht, welches mit 1. Jänner 1812 in Kraft trat. Es handelt sich bei dem Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch um das zweitälteste noch in Kraft stehende Zivilrecht, ältestes ist der französische Code Civil von 1807. Der Schöpfer des Gesetzeswerkes Franz von Zeiller unterteilte das Gesetz wie folgt auf:

  • Präambel / Promulgationsklausel
  • Einleitung: von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt (Allgemeiner Teil)
  • 1. Teil: von dem Personenrechte
  • 2. Teil: Von dem Sachenrechte
  • 3. Teil: Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Mit dem Zerfall der Monarchie verlor das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch jedoch nicht seine Gültigkeit, sondern wurde von den ehemaligen Kronländern sogar zum Teil weiter übernommen, teilweise sogar das Geltungsgebiet ausgedehnt (vielfach wurde das ABGB auch von anderen Nationen rezipiert).
Umfangreiche Abänderungen des ABGB erfolgten mit den Teilnovellierungen von 1914, 1915 und 1916. In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das Familienrecht grundlegend überarbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt sind bereits viele Teilgebiete außerhalb des ABGB in eigenständigen Gesetzen geregelt, wie zum Beispiel das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz oder auch das Konsumentenschutzgesetz. Bei den noch gültigen Gesetzen muss bedacht werden, dass diese auch noch im historischen Sprachgebrauch geschrieben sind und daher dieser bei der Interpretation berücksichtigt werden müssen.
Die Bestimmungen die noch findet man in der ursprünglich historischen Fassung von 1811 in ALEX, dem Portal für historische Gesetzestexte der Österreichischen Nationalbibliothek. Die Aktuellen Fassungen findet man im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.