1. Pflichtexemplare
1.1 Historische Entwicklung der Pflichtablieferung
Um die kaiserliche Büchersammlung mit den immer zahlreicheren Neuerscheinungen bereichern zu können, wurden bereits im 16. Jahrhundert Regelungen über das kostenlose Abliefern von Exemplaren erlassen. Diese sogenannten Privileg- und Zensurexemplare dienten dem Buchdrucker zum Schutz seiner Drucke vor unbefugtem Nachdruck. Im Jahr 1569 wurde durch die Einführung der Bücherkommission bei der Buchmesse in Frankfurt am Main eine kaiserliche Institution geschaffen, der neben der Ausübung der politischen und religiösen Zensur auch von Anfang an die Überwachung der Ablieferung der Pflichtexemplare an die kaiserliche Kanzlei oblag. Durch die, wenn auch mangelhaft eingehaltene Pflichtabgabe, die 1808 auf die gesamte Monarchie ausgeweitet wurde, erfuhr die k. k. Hofbibliothek einen bedeutenden Zuwachs.
Der entscheidende Schritt zur Schaffung einer soliden gesetzlichen Basis geschah aber erst durch das Pressegesetz aus dem Jahre 1922. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), wurde die Anbietungs- und Ablieferungspflicht schließlich neu geregelt. Die Österreichische Nationalbibliothek erhält entsprechend dieser gesetzlichen Regelung als einzige Bibliothek des Landes Pflichtexemplare von allen in Österreich erschienen oder verlegten Druckwerken.
1.2 Druckwerke
Entsprechend dem österreichischen Mediengesetz (§43) erhält die Österreichische Nationalbibliothek Pflichtexemplare („Bibliotheksstücke“) von allen in Österreich erschienen oder verlegten Druckwerken.
Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken
§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken
1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und
2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.
Genauere Bestimmungen zur Stückzahl der abzuliefernden Werke (periodische Druckwerke: 2 Exemplare, nicht-periodische Druckwerke: 2 Exemplare) finden sich in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV) (BGBl. II Nr. 271/2009), ergänzt um die Änderung der Pflichtablieferungsverordnung (BGBl. II Nr. 95/2010).
1.3 Elektronische Publikationen
Offline-Medien
Seit der Mediengesetznovelle 2000 unterliegen neben den Druckwerken auch „sonstige Medienwerke“, insbesondere elektronische Publikationen auf festen Datenträgern (Offline-Publikationen) der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach dem Mediengesetz (§43a).
§ 43a. (1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
Genauere Bestimmungen dazu finden sich in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV) (BGBl. II Nr. 271/2009) ,ergänzt um die Änderung der Pflichtablieferungsverordnung (BGBl. II Nr. 95/2010).
Online-Medien
Mit der letzten Mediengesetznovelle, die mit 1.3.2009 in Kraft trat (BGBl. I Nr.8/2009), wurden schließlich auch Online-Medien berücksichtigt und können nunmehr von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt bzw. müssen an sie nach Aufforderung abgeliefert werden. Der Gesetzesnovelle zufolge wird die Österreichische Nationalbibliothek ermächtigt, österreichische Internet-Seiten bzw. Internet-Seiten mit Österreich-Bezug und "periodische" Online-Medien zu sammeln, zu archivieren und der Öffentlichkeit – wenn auch zum Teil mit Einschränkungen – zur Verfügung zu stellen. Websites mit at.-Domain bzw. mit inhaltlichem Bezug zu Österreich können von der Bibliothek im Rahmen eines generellen Web-harvesting maximal viermal pro Jahr gesammelt und gespeichert werden (§43b, Abs. 1 Mediengesetz ). Zusätzlich können einzelne Websites von der ÖNB selektiv auch öfter gesammelt werden (§43b, Abs. 2 Mediengesetz). Ist eine selbständige Sammlung, etwa auf Grund von Passwortschutz, nicht möglich, müssen die Inhalte nach Aufforderung der Bibliothek vom Medieninhaber zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dass an den Inhalten, wie es in den Erläuterungen heißt, "bibliothekarisches Bewahrungsinteresse" besteht (§43b , Abs. 3-5 Mediengesetz ).
Auch die Vervielfältigung und Benützung dieser an die Österreichische Nationalbibliothek abgelieferten bzw. von ihr gesammelten Medieninhalte wird in der Novelle geregelt (vgl. §43c und d).
§ 43b. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
1. unter einer ".at"-Domain abrufbar sind oder
2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.
(2) Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
1. einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, oder
2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalte
1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
3. von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder
4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.
(5) Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
1.4 Belegexemplare von Hochschulschriften
Im Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I, 120/2002) wurde mit Geltung 1.1.2004 die Ablieferung von Hochschulschriften an die Österreichische Nationalbibliothek neu geregelt. Demnach müssen alle an österreichischen Hochschulen approbierten Dissertationen an die Österreichische Nationalbibliothek angeliefert werden.
§ 59. Rechte und Pflichten der Studierenden
(2) Die Studierenden haben
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
Pflicht – Legal deposit – Dépôt légal
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Über den Empfang von Bibliotheksstücken wird keine Korrespondenz geführt.