Die Rechtsgrundlagen der Österreichischen Nationalbibliothek

Primäre Rechtsgrundlage der Österreichischen Nationalbibliothek ist das Bundesmuseen-Gesetz 2002, mit dem sie - analog zu den Bundesmuseen - den Rechtsstatus einer wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes erlangte. Als vollrechtsfähige Institution ist sie seither aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert, agiert als autonome Rechtsperson und ist in wirtschaftlichen Angelegenheiten einem Kuratorium verantwortlich.

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I, Nr. 14/2002, in der Fassung BGBl. I,  Nr. 24/2007) definiert die Österreichische Nationalbibliothek in folgender Weise:

 § 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.“

  In der Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek (BGBl. I, Nr. 52/2009) werden ihre Aufgaben wie folgt festgelegt:

Vermitteln

§ 2. (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.

(2) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.

(3) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.

Sammeln

§ 3. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Bibliothekskonzept gemäß § 8 Abs. 6 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7.

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.

Bewahren

§ 4. Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.

Dokumentieren

§ 5. (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgen auf Basis bibliothekarischer und museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht wird.

(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.

Forschen

§ 6. (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 14 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Bibliotheken sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.

(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.

Ausstellen und Lesebetrieb

§ 7. (1) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.

(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.

(3) Die wissenschaftliche Anstalt gewährleistet unter Einhaltung konservatorischer Bestimmungen die Zugänglichkeit der Sammlungsbestände gemäß § 14, insbesondere durch einen kontinuierlichen Lesebetrieb im Bereich der Modernen Bibliothek und der Sammlungen.


Die Ablieferung von Bibliotheksstücken (Pflichtexemplaren) ist im österreichischen Mediengesetz (§43 ff) geregelt. Eine detaillierte Darstellung dazu findet sich im Abschnitt Sammelrichtlinien / Pflichtexemplare.

Die Geschäftsordnung für das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek wurde im Juli 2011 erlassen.

Bibliotheksstücke nach dem österreichischen Mediengesetz


last update 03.02.2012