FAQ zum Thema Leistungsschutzrecht

Was ist das Leistungsschutzrecht?

Leistungsschutzrechte schützen „Personen“, die zwar selbst nicht Urheber sind, die aber bei der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke eine erhebliche Rolle spielen. Dazu gehören Unternehmen, die für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke unabdingbar sind. Anders als das personenbezogene Urheberrecht hat das Leistungsschutzrecht einen unternehmensbezogenen, wettbewerbs- und investitionsschutzrechtlichen Charakter.

Warum ist das Leistungsschutzrecht für Presseverlage notwendig?

Mit zunehmender Digitalisierung der Presse werden Rechte am geistigen Eigentum zum zentralen Erfolgsfaktor. Verlage besitzen heute kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit. Das stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil auf den digitalen Märkten der Gegenwart und Zukunft dar.

Warum benötigen die Verlage ein eigenes Recht?

Die Verleger benötigen eine einklagbare Rechtsposition, um ihre Rechte überhaupt erst mit Aussicht auf Erfolg verfolgen zu können.

Wer ist vom Leistungsschutzrecht betroffen?

Nur wer gesetzlich geschützte Werke gewerblich vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, muss die Zustimmung des Urhebers und Leistungsschutzberechtigten einholen.

Wie ist das Leistungsschutzrecht urheberrechtlich begründet?

Anders als noch vor zwanzig Jahren ist es in der digitalen Welt unabdingbar, den Presseverlegern ein Leistungsschutzrecht an ihren Presseerzeugnissen zuzugestehen. Ein solches Recht ist etwas Normales im Urheberrecht, was die Leistungsschutzrechte für Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller, Konzertveranstalter und andere Werkmittler belegen.
 

Wird es eine Zwangsabgabe geben?

Nein, denn die Verlage bekennen sich zum Prinzip der Freiwilligkeit. Es wird keine Zwangsabgaben, keine Online-GEZ geben. Wer die Internetangebote der Verlage gewerblich nutzen möchte, schließt einen Nutzungsvertrag ab. Wer nicht nutzen möchte, schließt keinen Vertrag ab, zahlt nicht und nutzt nicht.

Wird durch das Leistungsschutzrecht das Zitatrecht eingeschränkt?

Nein, Zitieren bleibt weiter frei und kostenlos.

Werden durch das Leistungsschutzrecht Verlinkungen kostenpflichtig?

Nein, Links bleiben weiterhin frei und kostenlos.

Bleiben Privatkopien erlaubt?

Ja, privates Kopieren bleibt weiter frei und wird wie bislang durch die entsprechenden Abgaben vergütet.

Wird das Lesen von Presseartikeln im Internet durch das Leistungsschutzrecht kostenpflichtig?

Nein, das Lesen bleibt weiter frei und kostenlos.

Wird die Sprache durch das Leistungsschutzrecht monopolisiert?

Nein, die Sprache bleibt frei. Sie wird nicht monopolisiert.

Besteht eine Abschlusspflicht?

Nein, die Verlage verpflichten sich, mit jedem gewerblichen Nutzer ihrer Internet-Angebote, der dies wünscht, einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Denn die Verlage bekennen sich zum Prinzip der Freiwilligkeit. Keine Zwangsabgaben, keine GEZ. Wer die Internet-Angebote der Verlage gewerblich nutzen möchte, schließt einen Nutzungsvertrag ab. Wer nicht nutzen möchte, schließt keinen Vertrag ab, zahlt nicht und nutzt nicht.

Was bedeutet die Verwertung über eine Verwertungsgesellschaft?

Das bedeutet, dass das Leistungsschutzrecht für die Vervielfältigung unkörperlicher Verlagsprodukte zu gewerblichen Zwecken nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Nach geltendem Recht unterstehen Verwertungsgesellschaften strenger staatlicher Aufsicht. Das gilt auch für die Verwertungsgesellschaft, die später Verlagsrechte wahrnimmt. Sie stellt Tarife auf, die von der Aufsicht genehmigt werden müssen und von allen Betroffenen beklagt werden können. Auf Basis rechtsgültiger Tarife ist jede Verwertungsgesellschaft kontrahierungspflichtig.

Wie wird der Datenschutz der Nutzer gewährleistet?

Was die Kunden wie oft nutzen, ist allein ihre Sache. Die Verlage erheben das nicht. Per Flatrate sind alle Nutzungen des gewerblichen Nutzers abgegolten.

Welche Auswirkungen hat das Leistungsschutzrecht auf die Autoren?

Das Urheberrecht der Autoren bleibt vom Leistungsschutzrecht für Presseverleger unberührt. Beide Rechte stehen wie in allen anderen kreativen Branchen trennscharf nebeneinander. Autoren erleiden keinerlei Nachteile. Sie werden an den Erträgen des Leistungsschutzrechts beteiligt. Sie können ihre eigenen Autorenrechte wie bisher beliebig verwerten.

Welche Industrien verfügen bereits über ein eigenes Leistungsschutzrecht?

Unter anderem verfügen die Filmhersteller, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller über ein Leistungsschutzrecht. Es ist daher nicht einzusehen, dass ein solches Recht den Presseverlegern vorenthalten werden sollte.

Wie ist die Situation in anderen Ländern?

Unterschiedlich ausgeformte Leistungsschutzrechte oder Ansätze dazu gibt es u.a. im Vereinigten Königreich (Publishers‘ Right), ferner in den Niederlanden, außerdem in Japan und Finnland; Ungarn und Tschechien kennen eine Reprografievergütung zugunsten der Verleger.