Vereinsstatuten neu

(Fassung vom 8.6.2010)

  1. Name, Sitz, Dauer und Wirkungsbereich
    1. Der Name des Vereines lautet: Gesellschaft der Freunde der Österreichischen Nationalbibliothek.
    2. Der Sitz des Vereines ist Wien 1., Josefsplatz 1.
    3. Der Wirkungsbereich des Vereines ist Österreich.
    4. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
    5. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zwecke des Vereines und Mittel zur Erreichung der genannten Zwecke
    1. Der Verein bezweckt die Unterstützung der Österreichischen Nationalbibliothek in ihren Aufgaben, insbesondere bei der
      • Vermehrung, Erhaltung und Erschließung von Beständen;
      • wissenschaftlichen Forschung;
      • Herausgabe von Veröffentlichungen und
      • Öffentlichkeitsarbeit.
    2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
      • gesellschaftliche Zusammenkünfte der Mitglieder;
      • Veranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art;
      • Lobbying und Akquisition neuer Mitglieder
      • Beschaffung und Bereitstellung finanzieller Mittel
    3. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und ist weder auf seinen eigenen Gewinn, noch auf den seiner Mitglieder gerichtet.
    4. Die Mittel zur Erzielung der Vereinszwecke werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Veranstaltungserlöse aufgebracht.
  3. Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder:
      1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen des In- und Auslandes sein.
      2. FörderInnen sind Mitglieder, die dem Verein einen jährlichen Geldbetrag mindestens in Höhe des 6-fachen jährlichen Mitgliedsbeitrages zuwenden.
      3. FörderInnen geben ihre Zustimmung dazu, dass der Vorstand ihre Namen für besondere Leistungen zugunsten der Zwecke des Vereines in adäquater Weise veröffentlicht (z.B. im Internet auf einer eigenen Webpage).
    2. Außerordentliche Mitglieder:
      Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder und EhrenpräsidentInnen, die vom Vorstand für Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft verliehen bekommen. Auf die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft besteht kein Rechtsanspruch. Ehrenmitglieder/EhrenpräsidentInnen sind zu Beiträgen nicht verpflichtet, sie gehören nicht dem Vorstand an.
  4. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Mit der ersten Mitgliedsbeitragsleistung an den Verein beginnt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird durch Zusendung einer Mitgliedskarte bestätigt
    2. Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes. Die Erklärung wird für das nächstfolgende Kalenderjahr wirksam;
      • mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Auflösung der juristischen Person;
      • bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz 2-maliger Mahnung, nach erfolglos abgelaufener Zahlungsfrist.
      • aus sonstigen Gründen durch Entscheidung des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Sonstige Gründen sind insbesondere eine Verhaltensweise oder Einstellung des Mitglieds, die mit dem Selbstverständnis der Österreichischen Nationalbibliothek nicht vereinbar ist oder die geeignet ist, dem Ansehen der Österreichischen Nationalbibliothek oder des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden. Das Mitglied ist vom Beschluss über den Ausschluss schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu verständigen.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder sind berechtigt,
    • an allen öffentlichen Veranstaltungen der Österreichischen Nationalbibliothek (z.B. Ausstellungen, Vorträge, etc.) teilzunehmen. Für diese Veranstaltungen werden den Mitgliedern entsprechend den jeweils mit der Generaldirektion der Österreichischen Nationalbibliothek getroffenen Vereinbarungen Begünstigungen gewährt;
    • Veröffentlichungen der Österreichischen Nationalbibliothek nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen begünstigt zu erwerben;
    • an der Vollversammlung teilzunehmen;
    • Anträge zu stellen. Diese müssen 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein.

    Den ordentlichen Mitgliedern steht uneingeschränkt das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive Wahlrecht zu. Das passive Wahlrecht steht nur physischen ordentlichen Mitgliedern zu.

    Die Mitglieder sind zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres verpflichtet.

  6. Vorstand
    1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
    2. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens 10 von der ordentlichen Vollversammlung zu wählenden physischen ordentlichen Mitgliedern; die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
      Darüber hinaus gehört dem Vorstand Kraft seines Amtes die/der GeneraldirektorIn der Österreichischen Nationalbibliothek als erste/r VizepräsidentIn (geschäftsführende/r VizepräsidentIn) an; wenn kein/e GeneraldirektorIn der Nationalbibliothek bestellt ist, die bzw. der mit ihren/seinen Geschäften betraute MitarbeiterIn.
    3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Präsidentin/Präsidenten, die/den zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, die/den GeneralsekretärIn, 1 KassierIn und deren bzw. dessen StellvertreterIn.
    4. Der Vorstand hält mindestens einmal im Kalenderjahr Sitzungen ab, um die Geschäfte zu führen.
    5. Dem Vorstand obliegt
      • die Verwaltung des Vermögens;
      • die Beschlussfassung über Ehrungen;
      • die Einberufung der Vollversammlung;
      • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
      • die Erledigung aller anderen Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
    6. Dem Vorstand steht es frei, zur Beratung und Durchführung besonderer Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden oder ExpertInnen zuzuziehen. Solche Ausschüsse können auf Dauer bestellt werden oder vorübergehend für besondere Aufgaben in Tätigkeit treten.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten und zumindest dreier weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich. Die bzw. der geschäftsführende VizepräsidentIn kann sich durch eine/n MitarbeiterIn der Österreichischen Nationalbibliothek vertreten lassen.
    8. Dem Vorstand steht das Recht zu, offene Vorstandsstellen bis zur Erreichung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vollversammlung durch Zuwahl zu besetzen.
    9. Vorstandsmitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
      Allfällige Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
  7. PräsidentIn
    1. Die/der PräsidentIn vertritt den Verein nach außen.
    2. Schriftstücke des Vereines zeichnet die/der PräsidentIn, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit der/dem KassierIn oder deren/dessen StellvertreterIn. Sie/Er kann damit vorübergehend oder dauernd die/den geschäftsführende/n Vizepräsidentin/Vizepräsidenten betrauen.
    3. Sie/Er beruft den Vorstand ein und führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz.
    4. Im Falle der Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes oder der Vollversammlung des Vereines entscheidet die Stimme der/des Präsidentin/Präsidenten.
  8. Geschäftsführende/r VizepräsidentIn
    1. Die/der geschäftsführende VizepräsidentIn ist die/der 1. VizepräsidentIn.
    2. Sie/Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Vorstandes; in ihrer/seiner Abwesenheit wird die/der geschäftsführende VizepräsidentIn durch die/den zweite/n Vizepräsidentin/Vizepräsidenten vertreten.
    3. Soferne sie/er von der/vom Präsidentin/Präsidenten betraut ist, zeichnet sie/er Schriftstücke des Vereines, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit der/dem KassierIn oder deren/dessen StellvertreterIn.
    4. Zur Verfügung über Mittel des Vereines, die einen Betrag von € 3.000,- übersteigen, bedarf sie/er der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Gegenzeichnung durch ein nicht der Österreichischen Nationalbibliothek als aktive/r MitarbeiterIn angehöriges Vorstandsmitglied.
  9. Vollversammlung
    1. Die ordentliche Vollversammlung findet regelmäßig in der ersten Jahreshälfte statt. Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Vollversammlung, auf Verlangen der RechnungsprüferInnen oder wenn sie von mindestens 30 Mitgliedern verlangt wird, binnen vier Wochen statt.
      Der Vollversammlung sind vorbehalten:
      • Die Wahl des Vorstandes;
      • die Wahl von RechnungsprüferInnen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;
      • die Entgegennahme des Jahresberichtes;
      • die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss;
      • die Genehmigung des von den RechnungsprüferInnen zu erstattenden Berichtes;
      • die Entlastung der/des Kassierin/Kassiers und deren/dessen StellvertreterIn;
      • die Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder;
      • die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
      • die Änderungen der Statuten;
      • die Auflösung des Vereines;
      • die Wahl von SchiedsrichterInnen;
      • die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
    2. Die Einberufung einer Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Tag der Vollversammlung schriftlich zu erfolgen.
    3. Anträge von Mitgliedern in der Vollversammlung müssen wenigstens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
    4. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vollversammlung durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten zu lassen.
    5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder zur festgesetzten Stunde anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind. Briefliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist nicht zulässig.
    6. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine viertel Stunde später eine zweite Vollversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
    7. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, zu Statutenänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  10. RechnungsprüferInnen
    1. Die Vollversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der physischen Mitglieder zwei RechnungsprüferInnen, die gleichzeitig mit dem Vorstand bestellt werden.
    2. Die RechnungsprüferInnen sind verpflichtet, nach dem Ende eines jeden Vereinsjahres die gesamte Vermögensgebarung unverzüglich zu prüfen und hierüber innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht dem Vorstand zu übermitteln.
    3. Die RechnungsprüferInnen sind berechtigt, jederzeit in die Korrespondenz, in die Geschäftsbücher und sonstige Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen.
  11. Schiedsgericht

    Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl unter den einzelnen Mitgliedern, unter den Mitgliedern und dem Vorstand und unter den Vorstandsmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen.

    Die Vollversammlung wählt 5 SchiedsrichterInnen, diese wählen ihre/n Vorsitzende/n.

    Das Schiedsgericht beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

    Das Schiedsgericht entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

  12. Statutenänderung

    Der Antrag auf Statutenänderung muss bei der/beim Präsidentin/Präsidenten des Vereines mindestens einen Monat vor der ordentlichen Vollversammlung schriftlich eingereicht werden.

    Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  13. Auflösung
    1. Der Antrag auf Auflösung des Vereines bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes und muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Vollversammlung mitgeteilt werden.
    2. Bei Auflösung des Vereines fällt das nach Begleichung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Vereines an die Österreichische Nationalbibliothek zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO.
    3. Die Mitglieder können zur Begleichung von Verpflichtungen des Vereines über ihren Jahresbeitrag hinaus nicht in Anspruch genommen werden.

Kontakt

Gesellschaft der Freunde der Österreichischen Nationalbibliothek
Tel.: (+43 1) 534 10-201, 202

freunde@onb.ac.at


last update 30.12.2011