Entlehnung außer Haus

Wer darf entlehnen?

Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine Präsenzbibliothek, d.h. die Bestände werden in den Lesesälen der Bibliothek zur Benützung bereitgestellt. Dadurch wird gewährleistet, dass der überwiegende Teil der Bestände jederzeit verfügbar ist. Die Entlehnung von Beständen außer Haus ist daher nur in Ausnahmefällen gestattet.

Entlehnberechtigungen werden nur an natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr vergeben, die im Großraum Wien ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. ihre Arbeits-, Betriebs-, Ausbildungs- oder Forschungsstätte haben

  • und die Notwendigkeit einer Entlehnung auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit glaubhaft machen. Unter wissenschaftlicher Tätigkeit ist die Verfassung von Dissertationen und Habilitationen sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten zu verstehen.
  • oder Angehörige von Körperschaften öffentlichen Rechts sind
  • oder Angehörige von Körperschaften privaten Rechts sind, soweit diese den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich Wissenschaft und/oder Kultur haben
  • oder an Personen, denen die Benützung der Lesesäle auf Grund einer Behinderung nicht oder nur erschwert möglich ist.

Wichtige Hinweise

Es ist nicht gestattet, aus der Österreichischen Nationalbibliothek entlehnte Werke an andere Personen entgeltlich oder unentgeltlich weiterzuverleihen oder Entlehnungen auf den Namen eines anderen durchzuführen. Bei einer mehr als dreiwöchigen Abwesenheit von der Wohnadresse sind sämtliche entlehnte Werke zu retournieren. Auf keinen Fall ist es gestattet, entlehnte Werke auf Reisen mitzunehmen.
Die Nichteinhaltung dieser Leihbestimmungen führt zum Verlust der Leihberechtigung.

Wie erhalten Sie einen Entlehnausweis?

Der Entlehnausweis (= Jahreskarte mit Zusatzberechtigung für die Entlehnung außer Haus) wird gegen eine Gebühr von EUR 10,00 (inkl. 10% MWSt.) befristet auf ein Jahr ausgestellt. Beantragen Sie den Entlehnausweis bitte mit folgenden Unterlagen bei der Ortsleihe am Heldenplatz:

  • Nachweis des Wohnsitzes bzw. der Arbeits-, Betriebs-, Ausbildungs- oder Forschungsstätte (z. B. Meldezettel, Dienstausweis)
  • Amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Studienausweis, Dienstausweis)
  • Nachweis der Notwendigkeit einer Entlehnberechtigung aufgrund wissenschaftlicher oder beruflicher Tätigkeit (Habilitation, Dissertation, wissenschaftliches bzw. Forschungsprojekt, wissenschaftliche Publikation).

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die Bibliotheks- und Benützungsordnung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Kenntnis genommen haben.

Den Entlehnausweis erhalten Sie beim Servicedesk am Heldenplatz (Montag - Freitag) gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und des Durchschlags des Antragsformulars.

Gültigkeitsdauer / Verlängerung des Entlehnausweises

Sie erhalten die Entlehnberechtigung befristet auf ein Jahr. Wenn Sie einen aktuellen Nachweis der oben genannten Voraussetzungen erbringen, ist eine Verlängerung für ein weiteres Jahr möglich.

Kaution

Die Kaution ist bar zu übergeben. Sie kann zur Abdeckung allfälliger aus dem Entlehnverhältnis entstandenen Schäden bzw. Kosten oder als Wertersatz bzw. für eine eventuelle Ersatzbeschaffung herangezogen werden.

Kaution
Kaution für entlehnberechtigte Personen 80,00
Kaution für entlehnberechtigte EU-BürgerInnen, die an einer Universität oder Hochschule dissertieren 40,00

Wieviele Werke dürfen Sie entlehnen?

Sie können 5 Bände gleichzeitig entlehnen. Die Entlehnung weiterer Bände ist erst nach Retournierung nicht mehr benötigter Bände möglich. Bestellscheine für die Entlehnung außer Haus erhalten Sie bei der Ortsleihe. Bei elektronischer Bestellung vergessen Sie bitte nicht, im Katalog 1501 - 1929 und im Katalog 1930 - 1991 im Feld Entlehn-Nr. den Barcode Ihres Entlehnausweises ($Y................) anzugeben.

Was ist bei der Bestellung von Werken zu beachten?

Bestellungen aus allen Druckschriftenkatalogen sind nur mehr online möglich. Im Katalog 1930-1991 und im Katalog 1501-1929 muss das Feld "Entlehn-Nr." ausgefüllt sein.

Achtung: Von entlehnberechtigten Benützerinnen und Benützern bestellte Werke werden immer nur zu den Öffnungszeiten der Ortsleihe bereitgehalten. Wollen Sie ein Werk ausnahmsweise im Lesesaal benützen, geben Sie in "QuickSearch" in das Kommentarfeld, das vor dem Absenden Ihrer Bestellung erscheint, den Vermerk "Lesesaal" ein.

Wo können Sie die bestellten Werke abholen bzw. zurückgeben?

Die Ausgabe und die Rückgabe erfolgt, unabhängig vom Standort der Werke, zentral in der Ortsleihe am Heldenplatz. Bitte holen Sie die Werke persönlich unter Vorlage Ihres Entlehnausweises ab. Die Ausgabe von Werken an von Ihnen beauftragte Personen ist nur unter Vorlage Ihres Entlehnausweises und einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht möglich. Werden Werke nach der Bereitstellung nicht innerhalb einer festgelegten Frist abgeholt, so wird anderweitig über sie verfügt.

Achtung: Von entlehnberechtigten Benützerinnen und Benützern bestellte Werke werden immer nur zu den Öffnungszeiten der Ortsleihe bereitgehalten. Wollen Sie ein Werk ausnahmsweise im Lesesaal benützen, geben Sie in "QuickSearch" in das Kommentarfeld, das vor dem Absenden Ihrer Bestellung erscheint, den Vermerk "Lesesaal" ein.

Wie lange darf man entlehnen?

Einen Monat vom Bestelltag an. Eine Terminverlängerung um einen weiteren Monat ist möglich, sofern keine Vormerkung durch eine/n andere/n LeserIn vorliegt und der Antrag auf Terminverlängerung vor Ablauf der Leihfrist gestellt wird. Bitte nehmen Sie die Verlängerung der Leihfrist selbstständig über die Kataloge (vom jeweiligen Katalog aus über 'Anmelden'; nach der Anmeldung mit Ihrer Benutzer-ID und Ihrem Passwort können Sie unter 'Meine Daten' den Status Ihrer Entlehnungen abfragen und einzelne Titel verlängern) bzw. persönlich bei der Ortsleihe am Heldenplatz vor.
Eine Verlängerung über die Gültigkeit des Entlehnausweises hinaus ist nicht möglich.
Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Zum Zweck einer Revision kann sie eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.

Werden Werke nicht fristgerecht zurückgegeben, fallen Überschreitungs- und Mahnkosten gemäß Tarifordnung der Österreichischen Nationalbibliothek an.

Mahnung

Bei nicht fristgerechter Retournierung der entlehnten Werke werden Mahnkosten in Rechnung gestellt.

Mahnkosten (Preise excl. MwSt.)
Überschreitungskosten / Medieneinheit / Tag
0,50
1. Mahnung per E-Mail (10 Tage nach Fälligkeit)
5,00
2. Mahnung per E-Mail (20 Tage nach Fälligkeit)
7,50
3. Mahnung per Post eingeschrieben (30 Tage nach Fälligkeit) *
10,00
* Zzgl. Porto und Gebühr für eingeschriebene Sendung  

Werden Druckschriften nicht fristgerecht zurückgegeben oder fällige Gebühren nicht bezahlt, ist weder die Entlehnung noch die Verlängerung weiterer Druckschriften möglich.

Welche Werke sind nicht entlehnbar?

Grundsätzlich können nur Druckschriften entlehnt werden. Von einer Entlehnung generell ausgenommen sind:

  • Kostbare oder seltene Werke
  • Werke aus den Lesesälen und Handbibliotheken der Sammlungen
  • Luxusausgaben, Widmungsexemplare, Tafelbände, Bildbände, Kartenwerke, Reiseführer, Loseblattausgaben, Bücher der Sonderaufstellung
  • Inlandsaustriaca (d. h. Werke, die in Österreich verlegt oder gedruckt wurden), soweit sie nicht in mehreren Exemplaren vorhanden sind (inländische Hochschulschriften fallen nicht unter diese Regelung)
  • Zeitungen, Zeitschriften und großformatige Werke
  • vor 1900 erschienene Werke
  • Ungebundene (broschierte) und in schlechtem Erhaltungszustand befindliche Werke

Ausleihen von Beständen für Ausstellungen

Für die Ausleihe von Beständen zu Ausstellungszwecken ist ein Leihansuchen an die entsprechende Sammlung zu richten. Die Bedingungen und Tarife sind im Leihvertrag festgelegt.

Kontakt

Ortsleihe
Postadresse:
Josefsplatz 1
1015 Wien
Tel.: (+43 1) 534 10-253

  • Zugang: Heldenplatz, Mitteltor der Neuen Hofburg

leihstelle@onb.ac.at

Öffnungszeiten der Ortsleihe

Zu den Sammlungen


last update 06.11.2011