Die Rechtsgrundlagen der Österreichischen Nationalbibliothek

Primäre Rechtsgrundlage der Österreichischen Nationalbibliothek ist das Bundesmuseen-Gesetz 2002, mit dem sie - analog zu den Bundesmuseen - den Rechtsstatus einer wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes erlangte. Als vollrechtsfähige Institution ist sie seither aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert, agiert als autonome Rechtsperson und ist in wirtschaftlichen Angelegenheiten einem Kuratorium verantwortlich.

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 (BGBl. I, Nr. 14/2002, in der Fassung BGBl. I,  Nr. 24/2007) definiert die Österreichische Nationalbibliothek in folgender Weise:

 § 13. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.
(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.
(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.“

  In der Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek (BGBl. II, Nr. 12/2002) werden ihre Aufgaben wie folgt festgelegt:

§ 3. Die Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek sind:
1. Sammlung und Archivierung aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der elektronischer Medien (§§ 43 und 43a Mediengesetz).
2. Sammlung und Archivierung der im Ausland erschienen Publikationen österreichischer AutorInnen sowie solcher, die ÖsterreicherInnen bzw. das österreichische Geistes- und Kulturschaffen betreffen und darüber hinaus ausländischer Publikationen mit Schwerpunkt im Bereich der Geisteswissenschaften.
3. Langfristige Erhaltung und Vermehrung sowie wissenschaftliche Erschließung und Veröffentlichung der ihr historisch zugewachsenen Sammlungsbestände.
4. Zeitgemäße Erschließung und Bereitstellung ihrer Bestände nach dem aktuellen Stand der Informationstechnologie sowie Teilnahme an einschlägigen Vorhaben und Projekten nationaler und internationaler Institutionen.
5. Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgabe von Publikationen und Forschungsbeiträgen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und internationale Forschungsförderprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben.
6. Angebot und weiterer Ausbau benützerorientierter Dienstleistungen, insbesondere von Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, die Durchführung von Recherchen, Fernleihe und Document Delivery, Beratung und Schulung von BenützerInnen, sowie Reproduktionsserviceleistungen.
7. Wahrnehmung eines allgemeinen Bildungsauftrages durch Kooperation mit Schulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
8. Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.
9. Herausgabe der Österreichischen Bibliographie.

Die Ablieferung von Bibliotheksstücken (Pflichtexemplaren) ist im österreichischen Mediengesetz (§43 ff) geregelt. Eine detaillierte Darstellung dazu findet sich im Abschnitt Sammelrichtlinien / Pflichtexemplare.

Die Geschäftsordnung für das Kuratorium der Österreichischen Nationalbibliothek wurde im Juli 2011 erlassen.

Bibliotheksstücke nach dem österreichischen Mediengesetz


last update 03.11.2011