Vereinsstatuten

(Fassung vom 30.5.1990)

  1. Name, Sitz, Dauer und Wirkungsbereich
    1. Der Name des Vereines lautet: Gesellschaft der Freunde der Österreichischen Nationalbibliothek.
    2. Der Sitz des Vereines ist Wien 1., Josefsplatz 1.
    3. Der Wirkungsbereich des Vereines ist Österreich.
    4. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
    5. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Zwecke des Vereines und Mittel zur Errichtung der genannten Zwecke
    1. Der Verein bezweckt die Unterstützung der Österreichischen Nationalbibliothek in ihren Aufgaben. Dazu zählen derzeit unter anderen:
      • die Vermehrung, Erhaltung und Erschließung von Beständen der Sammlungen;
      • Erwerb von Schenkungen und Vermächtnissen aus den Sammelgebieten der Bibliothek;
      • Unterstützung von Wissenschaft und Forschung;
      • Sicherung, Konservierung, Restaurierung von Objekten;
      • Beschaffung von Mitteln für die Herausgabe von Ausstellungskatalogen;
      • Finanzierung von Veröffentlichungen der Bibliothek;
      • Kontaktpflege zu in- und ausländischen Institutionen;
      • Öffentlichkeitsarbeit.
    2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
      • gesellschaftliche Zusammenkünfte der Mitglieder;
      • Veranstaltungen kultureller und wissenschaftlicher Art;
      • Herausgabe des Mitteilungsorganes Biblos;
      • Herausgabe von Ausstellungskatalogen;
      • Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten;
      • Reproduktionen von Bestandsobjekten.
    3. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
    4. Die Mittel zur Erzielung der Vereinszwecke werden insbesondere durch Mitglieds-beiträge, Subventionen, Zuwendungen, Erwerb von Vermächtnissen, Erlöse von Veranstaltungen und Publikationen hereingebracht.

  3. Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder:
      1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen des In- und Auslandes sein.
      2. Förderer sind Mitglieder, die dem Verein einen einmaligen Geldbetrag mindestens in Höhe des 5-fachen jährlichen Mitgliedsbeitrages zuwenden.
      3. Stifter sind Mitglieder, die dem Verein einen einmaligen Geldbetrag mindestens in Höhe des 10-fachen jährlichen Mitgliedsbeitrages zuwenden.
      4. Stifter und Förderer geben ihre Zustimmung dazu, dass der Vorstand sie für besondere Leistungen zugunsten der Zwecke des Vereines in einem besonderen Ehrenbuch verzeichnet.
    2. Außerordentliche Mitglieder:
      Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, die vom Vorstand für Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft verliehen bekommen. Auf die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsidentschaft besteht kein Rechtsanspruch. Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten sind zu Beiträgen nicht verpflichtet, sie gehören nicht dem Vorstand an.

  4. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Der Interessent stellt das schriftliche Beitrittsansuchen.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung durch den Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Interessent ist vom Vorstandsbeschluss über seine Aufnahme oder Ablehnung schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Vorstandssitzung zu verständigen.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem schriftlich erklärten Austritt des Mitgliedes. Die Erklärung muss spätestens am 31. Dezember des Jahres eingebracht werden, um für das nächstfolgende Kalenderjahr wirksam zu sein;
      • mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Auflösung der juristischen Person;
      • bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz 2-maliger Mahnung, nach erfolglos abgelaufener Zahlungsfrist.

  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Alle Mitglieder sind berechtigt,
    • an allen öffentlichen Veranstaltungen der Österreichischen Nationalbibliothek (z.B. Ausstellungen, Vorträge, etc.) teilzunehmen. Für diese Veranstaltungen werden den Mitgliedern entsprechend den jeweils mit der Generaldirektion der Österreichischen Nationalbibliothek getroffenen Vereinbarungen Begünstigungen gewährt;
    • Veröffentlichungen der Österreichischen Nationalbibliothek nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarungen begünstigt zu erwerben;
    • an der Vollversammlung teilzunehmen;
    • Anträge zu stellen. Diese müssen 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein.

    Den ordentlichen Mitgliedern steht uneingeschränkt das Stimmrecht in der Vollversammlung, sowie das aktive Wahlrecht zu. Das passive Wahlrecht steht nur physischen ordentlichen Mitgliedern zu.

    Die Mitglieder sind zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages bis zum 31.3. eines jeden Kalenderjahres verpflichtet.

  6. Vorstand
    1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
    2. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens 10 von der ordentlichen Vollversammlung zu wählenden physischen ordentlichen Mitgliedern; die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
      Darüber hinaus gehört dem Vorstand Kraft seines Amtes der Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek als erster Vizepräsident (geschäftsführender Vizepräsident) an; wenn kein Generaldirektor der Nationalbibliothek bestellt ist, der mit seinen Geschäften betraute Beamte.
    3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten Vizepräsidenten, 2 Sekretäre, 1 Kassier und dessen Stellvertreter.
    4. Der Vorstand hält mindestens einmal im Kalenderjahr Sitzungen ab, um die Geschäfte zu führen.
    5. Dem Vorstand obliegt
      • die Verwaltung des Vermögens;
      • die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
      • die Beschlussfassung über Ehrungen;
      • die Einberufung der Vollversammlung;
      • die Feststellung des Voranschlages des Vereines und die Bewilligung nicht vorgesehener Ausgaben sowie von Unterstützungen wissenschaftlicher Forschungen;
      • die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
      • die Erledigung aller anderen Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
    6. Dem Vorstand steht es frei, zur Beratung und Durchführung besonderer Angelegenheiten Ausschüsse zu bilden oder Experten zuzuziehen. Solche Ausschüsse können auf Dauer bestellt werden oder vorübergehend für besondere Aufgaben in Tätigkeit treten.
    7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und zumindest dreier weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich. Der geschäftsführende Vizepräsident kann sich durch einen Bediensteten der Österreichischen Nationalbibliothek vertreten lassen.
    8. Dem Vorstand steht das Recht zu, offene Vorstandsstellen bis zur Erreichung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vollversammlung durch Zuwahl zu besetzen.
    9. Vorstandsmitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
      Allfällige Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

  7. Präsident
    1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
    2. Schriftstücke des Vereines zeichnet der Präsident gemeinsam mit einem Sekretär, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier oder dessen Stellvertreter. Er kann damit dauernd den geschäftsführenden Vizepräsidenten betrauen.
    3. Er beruft den Vorstand ein und führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz.
    4. Im Falle der Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes oder der Vollversammlung des Vereines entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  8. Geschäftsführender Vizepräsident
    1. Der geschäftsführende Vizepräsident ist der 1. Vizepräsident.
    2. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Vorstandes; in seiner Abwesenheit wird der geschäftsführende Vizepräsident durch den zweiten Vizepräsidenten vertreten.
    3. Soferne er vom Präsidenten betraut ist, zeichnet er Schriftstücke des Vereines gemeinsam mit einem Sekretär, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier oder dessen Stellvertreter.
    4. Zur Verfügung über Mittel der Gesellschaft, die einen Betrag von S 30.000,- übersteigen, bedarf er der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Gegenzeichnung durch ein nicht der Österreichischen Nationalbibliothek als aktiver Bediensteter angehöriges Vorstandsmitglied.

  9. Vollversammlung
    1. Die Vollversammlung findet regelmäßig in der ersten Jahreshälfte statt oder bei Bedarf oder wenn sie von mindestens 30 Mitgliedern verlangt wird.

      Der Vollversammlung sind vorbehalten:

      • Die Wahl des Vorstandes;
      • die Wahl von Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen;
      • die Entgegennahme des Jahresberichtes;
      • die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss;
      • die Genehmigung des von den Rechnungsprüfern zu erstattenden Berichtes;
      • die Entlastung des Kassiers und dessen Stellvertreter;
      • die Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder;
      • die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
      • die Änderungen der Satzung;
      • die Auflösung der Gesellschaft;
      • die Wahl von Schiedsrichtern.
    2. Die Einberufung einer Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Tag der Vollversammlung schriftlich zu erfolgen.
    3. Anträge von Mitgliedern in der Vollversammlung müssen wenigstens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
    4. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vollversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
    5. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder zur festgesetzten Stunde anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten sind. Briefliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist nicht zulässig.
    6. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine viertel Stunde später eine zweite Vollversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
    7. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, zu Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  10. Rechnungsprüfer
    1. Die Vollversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreis der physischen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer, die gleichzeitig mit dem Vorstand bestellt werden.
    2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, nach dem Ende eines jeden Vereinsjahres die gesamte Vermögensgebarung unverzüglich zu prüfen und hierüber innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht dem Vorstand zu übermitteln.
    3. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in die Korrespondenz, in die Geschäftsbücher und sonstige Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen.

  11. Schiedsgericht

    Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl unter den einzelnen Mitgliedern, unter den Mitgliedern und dem Vorstand und unter den Vorstandsmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen.

    Die Vollversammlung wählt 5 Schiedsrichter, diese wählen ihren Vorsitzenden.

    Das Schiedsgericht beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Schiedsrichters.

    Das Schiedsgericht entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte ist nicht zulässig.

  12. Satzungsänderung

    Der Antrag auf Satzungsänderung muss beim Präsidenten des Vereines mindestens einen Monat vor der ordentlichen Vollversammlung schriftlich eingereicht werden.

    Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  13. Auflösung
    1. Der Antrag auf Auflösung des Vereines bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes und muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Vollversammlung mitgeteilt werden.
    2. Die Versammlung, die die Auflösung beschlossen hat, verfügt zugleich, dass das Vermögen des Vereines nach Begleichung aller Verpflichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek übertragen wird.
    3. Die Mitglieder können zur Begleichung von Verpflichtungen des Vereines über ihren Jahresbeitrag hinaus nicht in Anspruch genommen werden.

Kontakt

Gesellschaft der Freunde der Österreichischen Nationalbibliothek
Josefsplatz 1
1015 Wien
Tel.: (+43 1) 534 10-201, 202
Fax: (+43 1) 534 10-280

freunde@onb.ac.at


last update 16.04.2010