Ablieferungspflicht für Online-Medien heißt, dass die ÖNB aufgrund einer seit 1. März 2009 in Kraft getretenen Novelle des Mediengesetzes
(§ 43b MedienG) einerseits zur generellen automatisierten Sammlung (Harvesting) bis maximal 4 mal im Jahr von Medieninhalten unter einer .at-Domain (bzw. unter eine anderen Domain, soweit die Seiten einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen) und andererseits zur gezielten Sammlung einzelner periodischer elektronischer Medien (Websites, e-Journals, e-Books usw.) berechtigt ist. Lediglich in letzterem Fall ist fallweise eine Mitwirkungspflicht des Medieninhabers gegeben, d.h. der Medieninhaber hat für den Fall einer Aufforderung durch die ÖNB die Daten zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich werden Medieninhalte mittels Harvesting gesammelt, hierfür sind keine Schritte durch den Medieninhaber notwendig. Wenn die Abholung nicht mit Harvesting machbar ist, kann das im Einzelfall entweder eine Bereitstellung zur Abholung durch die ÖNB sein bzw. eine Übermittlung der Daten auf einem anderen Transferweg, den beide - Medieninhaber und ÖNB - als den geeignetsten ansehen.